Vergesellschaftung und Gesellschaft, 271
faches Verhalten“, ein Anspruch, welcher darauf gerichtet ist, daß
dem Adressaten einer von mehreren verschiedenen Verhaltensfällen zu-
gehörig wird, je nachdem, ob eine besondere Tatsache sich in der Welt
findet oder finden wird bzw. nicht findet oder finden wird. „Anspruch
schlechtweg“ besondert sich ferner hinsichtlich der in ihm enthaltenen
Behauptungen in „urteilhafter Anspruch schlechtweg“ und in „lügen-
hafter Anspruch schlechtweg“, hingegen hinsichtlich der in ihm ent-
haltenen Behauptung eines „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Gedankens“
in „gewiß gerichteten Anspruch schlechtweg“ und in „ungewiß ge-
tichteten Anspruch schlechtweg“. Hinsichtlich des im Anspruch-Wollen
vorhandenen Wissens um die künftige Ansprucherfüllung besondert sich
„Anspruch schlechtweg“ in „immanent gerichteten Anspruch schlecht-
weg“ und in „transzendent gerichteten Anspruch schlechtweg“.
Mannigfache andere Besonderheits-Arten von „Anspruch schlecht-
weg“ werden wir noch in späterem Zusammenhange erörtern, vor allem
aber die Besonderheiten hinsichtlich der Behauptung des „Ander-Soll-
Gedankens“. In der Behauptung des „Ander-Soll-Gedankens“ wird,
wie bereits dargelegt wurde, vom Ansprucherheber behauptet, daß mit
der Behauptung des „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Gedankens“ eine den
Anspruchadressaten betreffende Soll-Lage eingetreten ist, d. h. daß das
besonderer Seele zugehörige Wissen um die erfolgte Behauptung jenes
‚Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Gedankens“ als grundlegende Bedingung
dafür in Betracht kommt, daß Erfahrung jener Seele, der Anspruchadressat
habe sich nicht in der „gewünschten“ Weise oder in der gefürchteten
Weise verhalten, die wirkende Bedingung für die Verwirklichung eines
auf den Anspruchadressaten bezogenen Unwertes abgeben wird. Wenn
wir nun sagen, daß die Behauptung des „Ander-Soll-Gedankens“ im
Anspruche die Behauptung des Gedankens ist, mit der Behauptung
des „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Gedankens“ sei eine den Anspruch-
adressaten betreffende Soll-Lage eingetreten, kann sich die Frage er-
geben, ob nicht vielmehr der Ansprucherheber behaupte, daß erst mit
dem auf Seite des Anspruchadressaten eingetretenen Glauben daran,
daß ihm gegenüber ein „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Gedanke“ be-
deutet wurde, eine den Anspruchadressaten betreffende Soll-Lage ein-
getreten sei. Solche Frage könnte sich insbesondere auf die Meinung
Stützen, daß es, da mit der Behauptung des „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-
Gedankens“ auf seelische Veränderung des Adressaten gezielt wird,
keinen „Sinn“ habe, wenn der Ansprucherheber dann behaupte, daß
dereits mit seiner Behauptung des „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Ge-
dankens“ eine den Anspruchadressaten betreffende Soll-Lage eingetreten
Sei, um so weniger, als der Anspruchadressat, wenn er die Behauptung des
Srsteren Gedankens nicht „vernommen“ habe, gar nicht den Anspruch
als Anspruch erfüllen könne. Zur Beantwortung jener Frage muß aber