Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

Vergesellschaftung und Gesellschaft, 277 
valenten‘“ Richtlinien sich das Ander-Verhalten darstellen wird. Indes 
können wir der Einfachheit halber bloß von einer „Richtlinie des Be- 
anspruchten‘“ sprechen, mit welcher Rede aber stets gemeint ist, daß 
der „Handlungs-Anspruch-Erheber‘“ ein „Ander-Verhalten‘“ als „Fall“ 
irgend einer „Richtlinie“ aus einer besonderen „Gruppe äquivalenter 
Richtlinien‘ veranlassen will. Erhebt aber jemand einen „Unterlassungs- 
Anspruch‘, so will er dem Anderen gar kein Verhalten als „Fall‘“ be- 
sonderer Richtlinie zugehörig machen, da ‚‚Unterlassen‘‘ kein ‚tätiges 
Wirken“ ist, er will vielmehr Etwas bewirken, durch welches ein 
Ander-Verhalten als „Fall‘‘ besonderer Richtlinie ausgeschlossen ist. 
Diese in einem ‚„Unterlassungs-Anspruch‘“ gemeinte Richtlinie nennen 
wir also nicht die „Richtlinie des Beanspruchten‘‘, sondern die „,Wider- 
Richtlinie des Beanspruchten‘, mit welcher Rede wir die Richt- 
linie jenes Verhaltens meinen, dessen Unterlassung beansprucht wird. 
Sagt man nun, daß jemand für einen Anderen eine Richtlinie 
„setzt‘‘, ‚schafft‘, ‚„stiftet‘‘ usw., so meint man offenbar nichts anderes, 
als daß er einen besonderen Anspruch erhebt, mit welchem 
er eine besondere Richtung erfolgreichen tätigen Wirkens entweder 
zur „Richtlinie des Gewollten“ oder zur „Richtlinie des Wider-Ge- 
wollten“ des Anspruchadressaten machen will. Als „Richtlinie des 
Gewollten“ einer Seele haben wir jene Richtlinie bestimmt, als deren 
„Fall“ von jener Seele Gewolltes verwirklicht werden kann, während 
die „Richtlinie des Wider-Gewollten“ einer Seele jene Richt- 
linie ist, als deren „Fall“ von jener Seele „Wider-Gewolltes“ verwirk- 
licht werden kann. Hinsichtlich einer besonderen Seele kann aber 
selbstverständlich eine besondere Richtlinie die „Richtlinie des ihr 
gegenüber Beanspruchten“ sein, ohne die „Richtlinie ihres 
Gewollten“ zu sein, und kann eine besondere Richtlinie die „Wider- 
Richtlinie des von ihr Beanspruchten“ sein, ohne die „Richt- 
linie ihres Wider-Gewollten“ zu sein. Sagt z. B. A zu B: „Bringen 
Sie mir ein Glas Wasser!“, so ist jene Richtung erfolgreichen tätigen 
Wirkens, als deren „Fall“ das „Bringen eines Glases Wasser“ verwirk- 
licht werden kann, hinsichtlich des B die „Richtlinie des ihm gegen- 
über Beanspruchten“, die „Richtlinie seines Gewollten“ aber nur dann, 
wenn er ein Glas Wasser bringen will. Sagt ferner etwa A zu B: 
„Gehen Sie nicht fort!“, so ist jene Richtung erfolgreichen tätigen 
Wirkens, als deren „Fall“ das „Fortgehen“ verwirklicht werden kann, 
Hinsichtlich des B die „Wider-Richtlinie des ihm gegenüber Beanspruchten“, 
die „Richtlinie seines Wider-Gewollten“ aber nur dann, wenn er „Fort- 
gehen“ wider-will. Sprechen wir also hinsichtlich einer besonderen 
Seele von der „Richtlinie ihres Gewollten“ bzw. von der „Richtlinie 
ihres Wider-Gewollten“, so meinen wir jene Richtlinie, in welcher sich 
identische Wirkungsallgemeine finden, welche sich auch als Ziel bzw.
	        
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