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Y. Kapitel. a
Wider-Ziel eines jener Seele zugehörigen Wollens bzw. Wider-
Wollens finden, sprechen wir hingegen hinsichtlich einer besonderen
Seele von der „Richtlinie des ihr gegenüber Beanspruchten“ bzw. von
der „Wider-Richtlinie des ihr gegenüber Beanspruchten“, so meinen
wir jene Richtlinie, in welcher sich identische Wirkungsallgemeine
finden, welche sich auch als Ziel bzw. Wider-Ziel eines Wollens bzw.
Wider-Wollens finden, das eine andere Seele durch Anspruch jener
Seele zugehörig machen will. In dem einen und in dem anderen
Falle hat also die Rede, daß Etwas „Richtlinie“ („Norm“) „für je-
manden“ ist, einen je anderen Sinn. Die eben dargelegte Unter-
scheidung kommt zum Ausdrucke in der bekannten Entgegensetzung
„autonomer Normen“ und „heteronomer Normen“, welche Worte aber
insofern unpassend gewählt sind, als sie stets daran denken lassen, daß
„autonome Norm“ jene Norm“, die sich jemand selbst „gesetzt“ hat,
„heteronome Norm“ hingegen jene „Norm“, welche ein Anderer für
jemanden „gesetzt“ hat, ist. Ist aber eine Richtlinie hinsichtlich be-
sonderer Seele die „Richtlinie ihres Gewollten bzw. Wider-Gewollten“,
so ist in Wahrheit davon gar keine Rede, daß jener Mensch die „Richt-
linie“ für sich selbst „gesetzt“ hat, da „Norm setzen“ nichts anderes als
„Anspruch erheben“, hingegen „Wollen bzw. Wider-Wollen“ niemals
„Anspruch erheben“ als besonderes tätiges Wirken ist, und in zahl-
reichen Fällen besonderer Seele ein „Wollen bzw. Wider-Wollen“ auch
ohne tätiges Wirken („Wählen“) zugehörig wird. Da man aber das
Gegebene „Norm setzen“ nicht als „Anspruch erheben“ klar erkannte,
gelangte man zu der irrigen Meinung, daß jemand sich eine „Norm
bzw. Wider-Norm“ setze, wenn er Etwas wolle bzw. wider-wolle, man
verkannte also hinsichtlich besonderer Seele den Gegensatz der „Richt-
linie des von ihr Gewollten bzw. Wider-Gewollten“ zu der
„Richtlinie bzw. Wider-Richtlinie des ihr gegenüber Beanspruchten“.
Ebenso wie die Worte „autonome Normen“ und „heteronome
Normen“ müssen wir aber auch die Worte „absolute Normen“ („ideale
Normen“) und „relative Normen“ („empirische Normen“, „Willens-
normen“) streichen. „Norm“ ist stets „Richtlinie“, also besondere „iden-
tisch begründete Wirkenszusammengehörigkeit“, und es ist evident
unsinnig, hinsichtlich des Beziehungsallgemeinen „Norm“, die
— übrigens sehr vieldeutigen — Bestimmungsworte „absolut-relativ“,
„ideal-empirisch“, „auf einen Willen nicht zurückführbar“ — „auf einen
Willen zurückführbar“ zu gebrauchen. Der Gegensatz von „Absolutem“
und „Relativem“ besteht nämlich überhaupt nicht zu Recht, während
die Gegensätze „ideal-empirisch“, „auf keinen Willen zurückführbar — auf
einen Willen zurückführbar“, hinsichtlich des Gegebenen „Richtlinie“
(„Norm“) nicht zu Recht bestehen. Jede „Norm“ ist „ideal“, d. h. A1l-
yemeines, nämlich Beziehungsallgemeines, kann aber auch — wenn