Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

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V. Kapitel. a 
als einen Anspruch, mit dem ein Anspruch-Wollender auf besondere Gel- 
tung zielt. „Soll-Geltung“ ist also offenbar „‚in einem Anspruch-Wollen 
gewollte Geltung‘‘, und wenn man sogenannte „Soll-Geltungen‘“ unter- 
sucht, zergliedert man stets das Gewollte besonderen Wollens, welches 
die wirkende Bedingung eines Anspruches abgegeben hat, man zer- 
gliedert einfach das „Beanspruchte‘“. Hinsichtlich der Ansprüche 
von einer „Soll-Geltung“ zu sprechen, ist aber durchaus überflüssig, da 
sich eben im Wesen von „Anspruch schlechtweg‘‘ das Zielen auf 
Geltung findet, Es ist ferner unzutreffend, einen Anspruch insoferne 
als „geltend‘“ zu bezeichnen, als er „verpflichtend“ ist, also die in ihm 
enthaltene Behauptung eines ‚„Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Gedankens‘“ 
die in der Behauptung des ‚„‚,Ander-Soll-Gedankens‘‘ behauptete ‚,Soll- 
Lage“ des Adressaten begründet. Die „Verpflichtungs-Wirkung“ eines 
Anspruches ist vielmehr strenge von seiner „Geltung“ zu unterscheiden, 
ein „Anspruch“ kann nämlich „Pflicht begründend“ und „gültig“, 
oder „Pflicht begründend“, aber „ungültig“, oder „keine Pflicht 
begründend‘‘ („nichtig“), aber „gültig‘“, oder „keine Pflicht be- 
gründend“ und „ungültig“ sein. Spricht man von der „Wirksamkeit“ 
und „Unwirksamkeit‘“ von „Ansprüchen‘‘, so übersieht man gewöhnlich 
daß diese Worte zweideutig sind. Denn mit dem Worte „Wirksam- 
keit eines Anspruches“ kann entweder die in einem besonderen An- 
spruche enthaltene „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung 
als wirkende Bedingung für die Begründung einer Pflicht“ 
oder aber jener besondere „Anspruch als wirkende Bedingung 
für dessen Erfüllung“ gemeint sein. Mit dem Worte „Unwirksam- 
keit eines Anspruches“ kann aber entweder gemeint sein, daß die in 
einem besonderen Anspruche enthaltene „Eigen-Wunsch- bzw. 
-Furcht-Behauptung“ nicht die wirkende Bedingung für 
die Begründung einer Pflicht abgegeben hat, oder kann 
gemeint sein, daß jener besondere Anspruch nicht die wirkende 
Bedingung für seine Erfüllung abgegeben hat, „Nichtig- 
keit“ eines Anspruches liegt stets vor, wenn eine in besonderem An- 
spruche enthaltene „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung“ nicht die 
wirkende Bedingung für die Begründung eine Pflicht abgegeben hat. 
Eine „Nichtigkeits-Behauptung“ ist überhaupt stets die Behauptung, 
daß durch besondere Behauptung — Anspruch, Versprechung, Weisung — 
keine Pflicht begründet wurde, eine „Anfechtbarkeits-Behauptung“ 
ist hingegen stets die Behauptung, daß die durch besondere Behaup- 
tung begründete Pflicht durch besonderes Handeln, mit welchem 
auf die Aufhebung jener Pflicht gezielt wird, ohne Erfüllung jener 
Pflicht wieder aufgehoben werden kann. „Nichtigkeit“ ist also stets 
„Nicht-Vorhandensein besonderer Pflicht“, Anfechtbarkeit“ 
hingegen ist stets „Macht, besondere Pflicht ohne deren Er-
	        
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