Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

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YV. Kapitel. a 
eine „Ziel- bzw. Wider-Ziel-Gemeinschaft“, so würde zwar „Gesellschaft“ 
solche „Gemeinschaft“ einschließen, wäre aber doch nicht als solche 
„Gemeinschaft“ vollständig bestimmt, da nämlich im übrigen das Ge- 
wußte eines „Verhalten-Werbung-Seelenaugenblickes“ und das Ge- 
wußte eines Entsprechung-Seelenaugenblickes durchaus von einander 
verschieden sind. Es gibt zahlreiche „Ziel- bzw. Wider-Ziel-Gemein- 
schaften“ zweier Seelen, die nicht „Gesellschaften“ dieser zwei Seelen 
sind. Besteigen z. B. A und B gleichzeitig einen und denselben Berg, 
so besteht zwischen ihnen insoferne eine „Ziel-Gemeinschaft“, als sie 
beide in ihren Verhalten-Seelenaugenblicken „Erreichen des Gipfels 
jenes Berges“ emotional günstig denken. Aber diese beiden Verhalten- 
Seelenaugenblicke begründen nur eine „Ziel-Gemeinschaft“ jener beiden 
Seelen, keineswegs eine „Gesellschaft“ jener beiden Seelen, weil eben 
kein „Verhalten-Werbung-Seelenaugenblick“ der einen Seele und kein 
‚Entsprechung-Seelenaugenblick“ der anderen Seele vorliegt. Deshalb 
ist es auch ein — leider weitverbreiteter — Irrtum, von „Gesellschaft“ 
zweier Seelen zu sprechen, wenn sie „gemeinschaftlich“ oder bloß „gleich- 
artig“ handeln oder unterlassen, da eben eine bloße „Ziel- bzw. Wider- 
Ziel-Gemeinschaft“ noch keineswegs „Gesellschaft“ ist. „Gemeinschaft“ 
ist jede durch ein besonderes, zweimalig gegebenes Allgemeines be- 
zründete Beziehung zweier Seelen, „Gesellschaft“ aber ist nur die durch 
lie zwei Allgemeinen „Verhalten-Werbung-Seelenaugenblick“ und „Ent- 
sprechung-Seelenaugenblick“ begründete Beziehung zweier Seelen. „Ge- 
meinschaft“ zweier Seelen ist ferner stets eine „simultan begründete 
Beziehung“, da zwei Seelen nur dann in „Gemeinschaft“ stehen, wenn 
ihnen ein Allgemeines gleichzeitig zugehört. „Gesellschaft“ zweier 
Seelen ist hingegen eine „sukzessiv begründete Beziehung“, da zwei 
Seelen nur dann „in Gesellschaft“ stehen, wenn zuerst der einen Seele 
ain „Verhalten-Werbung-Seelenaugenblick“ und dann der anderen Seele 
ein „Entsprechung-Seelenaugenblick“ zugehört. Ferner kann „Gemein- 
schaft“ zweier Seelen auch bestehen, ohne daß zwischen ihnen ein von 
einer der beiden Seelen beabsichtigter Vergemeinschaftungs- 
zusammenhang, ohne daß überhaupt eine von jemandem beabsichtigte 
Vergemeinschaftung jener beiden Seelen sich ergeben hat. Hingegen 
kann „Gesellschaft“ zwischen zwei Seelen nur dann bestehen, wenn 
sich zwischen ihnen ein von einer der beiden Seelen beabsichtigter „Ver- 
gesellschaftungs-Zusammenhang“ ergeben hat: „Gemeinschaft“ kann also 
‚Natürliches“ oder „Künstliches“, „Gesellschaft“ nur „Künstliches“ sein, 
„Gemeinschaft“ zweier Seelen hinsichtlich eines besonderen Seelischen 
kann schließlich während eines Weltzeitraumes bestehen, der beliebig 
viele Weltzeitpunkte umfaßt, wenn nur in allen jenen Weltzeitpunkten 
jenes besondere Seelische beiden Seelen zugehört. „Gesellschaft“ zweier 
Seelen hingegen ist stets auf zwei besondere Weltzeitpunkte, näm-
	        
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