Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

a Die Macht. a 317 
bewirkung nötige Zeitraum“ zu unterscheiden, d. h. jener Zeit- 
raum, welcher von einem besonderen Zeitpunkte, in welchem besonderes 
Einzelwesen noch nicht „verfügbar“ ist, bis zum Eintritte seiner „Ver- 
fügbarkeit“ kraft irgend eines (absichtlichen oder zufälligen) Wirkens ver- 
streichen muß. Ist dieser Zeitraum sehr klein, so spricht man gewöhn- 
lich schon im Beginne jenes Zeitraumes von „Verfügbarkeit“. So sagt 
man z. B.: „Ein Gewehr steht Ihnen zur Verfügung“, wenn es auch 
erst aus dem Nebenzimmer geholt werden muß, um eigentlich „verfüg- 
bar“ zu sein. Jene besondere Wirkung, in welcher ein besonderes 
Einzelwesen für besondere Leistung besonderen Menschens „verfügbar“ 
wird, nennen wir die „Verfügbarkeitswirkung“. Nun muß aber 
detont werden, daß das Wort „Verfügbarkeit“ ein Beziehungswort 
ist, da jenes Einzelwesen für besondere Leistung besonderen Menschens 
in besonderem Zeitpunkte verfügbar ist, welchem die Grundlage dafür 
zugehört, daß jener Mensch durch ein tätiges Wirken jenem KEinzel- 
wesen besondere absichtliche Veränderung wirken kann. So wie aber 
jede Beziehung besonderer Einzelwesen in der Welt dadurch „gewirkt“ 
werden kann, daß entweder dem einen oder dem anderen Einzelwesen 
Allgemeines als Grund jener Beziehung zu bereits vorhandenem zweiten 
Beziehungsgrunde gewirkt wird, oder aber erst beiden HEinzelwesen 
die Beziehungsgründe je einzeln gewirkt werden, kann auch die Be- 
ziehung „Verfügbarkeit“ auf sehr verschiedene Weise, und zwar nicht 
bloß durch eine Veränderung jenes Einzelwesens, das ver- 
fügbar „wird“, gewirkt werden. Die „Verfügbarkeitswirkung“ als 
jene Wirkung, in welcher besonderes Einzelwesen für besondere Leistung 
desonderen Menschens „verfügbar wird“, kann nämlich zunächst erstens 
darin bestehen, daß entweder a) besonderer Körper als „ort-bereit 
brauchbarer Körper“ erzeugt wird, oder b) darin, daß besonderem, be- 
reits vorhandenem Körper Brauchbarkeit oder (und) Ort-Bereitschaft 
zugehörig wird, oder c) darin, daß besonderer Seele Brauchbarkeit oder 
und) besondere Aufmerksamkeit zugehörig wird. In diesen Fällen 
sprechen wir von einer „am verfügbar werdenden Einzelwesen 
aintretenden Verfügbarkeitswirkung“. Die „Verfügbarkeits- 
wirkung“ kann ferner zweitens darin bestehen, daß dem Leibe des 
ıunmehr in Verfügbarkeitsbeziehung zu besonderem Einzelwesen treten- 
den Menschen solche Ortsbestimmtheit zugehörig wird, kraft welcher 
er nunmehr über jenes Einzelwesen verfügen kann. In diesem Falle 
sprechen wir von einer „am in Verfügbarkeitsbeziehung tretenden 
Menschen eintretenden Verfügbarkeitswirkung. Solche „Ver- 
fügbarkeitswirkung“ liegt z. B. vor, wenn A an einen Tisch tritt, auf 
welchem sich ein Glas Wasser befindet, so daß er nun in einem 
tätigen Wirken das Glas Wasser an seinen Mund führen kann. Solche 
„Verfügbarkeitswirkung“ liegt z. B. auch vor, wenn A. in ein Zimmer
	        
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