Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

Die Macht. a 
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mandes besonderer Macht gebildet hat. „Macht-Aufhebung“ 
nennen wir jede Wirkung, mit welcher jemandes besondere Macht be- 
seitigt wird. „Macht-Begründungs- bzw. Aufhebungs-Streben“ 
nennen wir jedes Streben, in welchem darauf gezielt wird, besondere 
Macht zu begründen bzw. aufzuheben. Ein „Macht-Begründungs- 
Streben“ ist entweder ein „Eigenmacht-Begründungs-Streben“ 
oder ein „Andermacht-Begründungs-Streben“, je nachdem ob 
der Strebende auf Begründung einer eigenen Macht oder auf Begrün- 
dung der Macht eines Anderen zielt. Ebenso unterscheiden wir ein 
„Eigenmacht-Aufhebungs-Streben“ von einem „Andermacht- 
Aufhebungs-Streben“. Stellt sich besondere Wirkung an be- 
sonderem Einzelwesen dar als „Aufhebung“ besonderer Macht beson- 
deren „Menschens“ und zugleich als „Begründung“ besonderer Macht 
besonderen anderen Menschens, wobei die eben begründete Macht sich 
von der eben aufgehobenen Macht lediglich dadurch unterscheidet, daß 
sich in der eben begründeten Macht als Grund das in jener Wirkung 
gewonnene Allgemeine, hingegen in der eben aufgehobenen Macht 
als Grund das in jener Wirkung verlorene Allgemeine findet, so 
nennen wir jene Wirkung einen „Macht-Übergang“ und solches 
Wirken ein „‚Macht-Übergangs-Wirken“. Ist ein „Macht-Über- 
gang“ insbesondere die Erfüllung eines auf „Macht-Übergang“ zie- 
lenden Strebens, so sprechen wir von einer „Macht-Übertra- 
gung“ und einem „Macht-Übertragungs-Streben“, das ent- 
weder ein „Eigenmacht-Übertragungs-Streben“ oder ein „An- 
dermacht-Übertragungs-Streben“ sein kann. „Macht-Be- 
gründungs-Macht“ nennen wir jede Macht der Begründung einer 
besonderen Macht, „Macht-Aufhebungs-Macht“ nennen wir jede 
Macht der Aufhebung einer besonderen Macht, „Macht-Übertra- 
Kgungs-Macht“ nennen wir jede Macht der Übertragung einer be- 
sonderen Macht, 
Wenn sich in der Welt eine Gesamtheit von Allgemeinen findet, 
welche bei Verwirklichung eines weiteren Allgemeinen bzw. zweier, 
dreier usw. Allgemeiner mit jenem weiteren Allgemeinem bzw. mit 
jenen weiteren Allgemeinen die Gründe besonderer Macht besonderen 
Menschens bilden würden, so nennen wir jene Gesamtheit von bereits 
verwirklichten Allgemeinen eine „Machtanwartschaft“ jenes be- 
Sonderen Menschen und jenen besonderen Menschen einen „Macht- 
anwärter“. Eine „Machtanwartschaft“ ist entweder eine „einfach 
ergänzbare Machtanwartschaft“ oder eine „zweifach bzw. 
dreifach usw. ergänzbare Machtanwartschaft“, je nach- 
dem, ob aus einer besonderen Machtanwartschaft besonderen 
Menschens durch Verwirklichung eines weiteren Allgemeinen oder 
durch Verwirklichung von zwei bzw. drei usw. weiteren Allgemeinen
	        
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