Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

Die Macht. _ 329 
begründet wurde kraft seiner Macht, sich eine Eintrittskarte zu kaufen, 
hingegen in einer „Verkettung zweier Mächte je anderen Machthabers‘, 
wenn sie begründet wurde kraft der Macht des B, dem A eine Ein- 
trittskarte zu schenken. Eine „mittelbare Machtverkettung“ kann ent- 
weder eine „Verkettung mehrerer Mächte eines Machthabers“ 
oder in verschiedener Weise eine „Verkettung mehrerer Mächte 
je anderen Machthabers“ sein. Was die „Machtverkettung‘“ vom 
„Machteinschlusse“ unterscheidet, ist der Umstand, daß sich in einer 
„Machtverkettung“ stets nur durch je besonderes tätiges Wirken 
in verschiedenen aufeinanderfolgenden Zeitpunkten ausübbare Mächte 
finden, während eine „einschließende Macht“ nur zugleich mit der „ein- 
geschlossenen Macht“ in einem besonderen tätigen Wirken ausgeübt 
werden kann. Jede besondere Machtverkettung in der Welt besteht 
aus Mächten, deren keine einer anderen Macht aus jenen Mächten an- 
gehört und von denen die „bedingenden Mächte“ bereits in je be- 
sonderem Zeitpunkte ausgeübt wurden, während die letzte in jener Ver- 
kettung vorfindbare Macht noch nicht ausgeübt sein muß. Prüfen wir 
also jemandes „Macht-Gesamtheit“ in besonderem Zeitpunkte, 
so finden wir nur „Machthäufungen“ und „Machteinschlüsse“, keines- 
wegs aber „Machtverkettungen“, da sich in jeder „Machtverkettung“ 
stets mindestens zwei verschiedene Zeitpunkte finden. : 
Indes finden wir, wenn wir jemandes ‚Macht-Gesamtheit‘‘ in 
besonderem Zeitpunkte prüfen, stets auch ‚„„Macht-Begründungs-Macht‘‘, 
und zwar entweder „Eigenmacht-Begründungs-Macht“ oder 
„Andermacht-Begründungs-Macht‘. Insoferne jemandem eine 
„Eigenmacht-Begründungs-Macht‘‘ zusteht, sagen wir, daß ihm eine 
„Anwartschaftaufdurch Eigenmacht begründbare Macht“ 
zusteht und nennen ihn einen „unabhängigen Machtanwärter‘“. In- 
soferne jedoch jemand Anwärter einer Macht ist, die nur kraft Ander- 
Macht begründet werden kann, nennen wir ihn einen „abhängigen 
Machtanwärter‘“ und sagen, daß ihm eine „Anwartschaft auf 
durch Andermacht begründbare Macht“ zusteht. Die „An- 
wartschaft auf durch Eigenmacht begründbare Macht“ ist 
entweder eine „Anwartschaft auf durch unmittelbare Eigen- 
Macht begründbare Macht“ oder eine „Anwartschaft auf 
durch mittelbare Eigenmacht begründbare Macht“. Der 
„unabhängige Machtanwärter‘“ ist also entweder ein „kraft unmittel- 
barer Eigenmacht unabhängiger Machthaber‘ oder ein „kraft 
mittelbarer Eigenmacht unabhängiger Machthaber“. Eine 
„Anwartschaft auf durch mittelbare Eigenmacht begründbare Macht“ 
unterscheidet sich von einer „Anwartschaft auf durch Andermacht be- 
gründbaren Macht“ dadurch, daß im ersteren Falle die Macht-Anwart- 
schaft zur Macht durch solche Eigenmacht des Anwärters ergänzt
	        
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