Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

| Die Macht. 
andere Seele Lust oder Unlust gewinnt, so liegt ein „auf Gefühl- 
veränderung zielendes Zurechnungs- Wollen“, sonst ein „auf 
keine Gefühlveränderung zielendes Zurechnungs-Wollen“ 
vor. Die „Erfüllung“ eines „auf Gefühlveränderung zielenden Zurechnungs- 
Wollens“ nennen wir eine „Zurechnung mit absichtlicher Ge- 
fühlveränderung“, die Erfüllung eines „auf keine Gefühlveränderung 
zielenden Zurechnungs-Wollens“, nennen wir eine „Zurechnung 0 hne 
absichtliche Gefühlveränderung“. Besondere Arten der „Zurechnung 
ohne absichtliche Gefühlveränderung“ sind die „Entlohnung“ und die 
„Ersatz-Zurechnung“. Als „Entlohnung“ bezeichnen wir jede Zu- 
rechnung, welche sich darstellt als Erfüllung solchen Zurechnungs- 
Wollens, in welchem jemand darauf gezielt hat, wegen einer durch 
besonderes Verhalten eines anderen Menschen eingetre- 
tenen Verwirklichung eines auf den Zurechnenden bezogenen Wertes 
einen auf jenen Menschen bezogenen Wert zu verwirklichen. Als 
„Ersatz-Zurechnung“ bezeichnen wir jene Zurechnung, welche sich dar- 
stellt als Erfüllung solchen Zurechnungs-Wollens, in welchem jemand 
darauf gezielt hat, wegen einer durch beso nderes Verhalten 
aines anderen Menschen eingetretenen Verwirklichung eines 
auf den Zurechnenden bezogenen Unwertes einen auf jenen Menschen 
bezogenen Unwert zu verwirlichen, mit dessen Verwirklichung zu- 
gleich der auf den Wollenden bezogene Unwert entwirklicht wird. 
Eine „Zurechnung mit absichtlicher Gefühlveränderung“ ist entweder 
sine „Zurechnung mit absichtlichem Lustgewinn“ oder eine 
„Zurechnung mit absichtlichem Unlustgewinn“. Der wichtigste 
Fall der „Zurechnung mit absichtlichem Lustgewinn“ ist die „Be- 
lohnung“. Als „Belohnung“ bezeichnen wir jene Zurechnung, welche 
sich darstellt als Erfüllung solchen Zurechnungs-Wollens, in welchem 
jemand darauf gezielt hat, wegen einer durch besonderes Ver- 
halten eines anderen Menschen eingetretenen Verwirklichung 
eines auf den Zurechnenden bezogenen Wertes jenem anderen Menschen 
durch Verwirklichung eines auf ihn bezogenen Wertes Lust zu 
Wirken. Die wichtigsten Fälle der „Zurechnung mit absichtlichem Un- 
lustgewinn“ sind die „Strafe“ und die „Rache“. Als „Strafe“ be- 
zeichnen wir jene Zurechnung, welche sich darstellt als Erfüllung solchen 
Zurechnungs-Wollens, in welchem jemand darauf gezielt hat, wegen 
einer durch besonderes Verhalten eines anderen Menschen 
eingetretenen Verwirklichung eines auf den Zurechnenden bezogenen 
Unwertes jenem anderen Menschen durch Verwirklichung eines auf 
ihn bezogenen Unwertes Unlust zu wirken, wobei aber der Zu- 
vechnende weiß, daß er nicht an der eingetretenen Unlust des Anderen 
„für sich“, sondern an dieser Unlust als Bedingung für andere Wirkung 
Lust gewinnen wird. Als „Rache“ bezeichnen wir hingegen jene
	        
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