Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

362 'VI. Kapitel. 
wurde, die Unterlassung „Nicht aus dem Zimmer gehen‘‘, und es 
liegt „Verschulden‘“ des B vor, wenn er sich gegenteilig verhält, also 
das Zimmer verläßt. Jede „Schuld-Lage‘ (jedes „Sollen‘“) wird also 
zu einer „Verschulden-Lage‘ dadurch, daß der Schuldner den an 
ihn gerichteten Schuld begründenden Anspruch enttäuscht, womit dann 
jenes Ereignis in der Welt vorhanden ist, welches kraft der „Schuld- 
Lage‘ die wirkende Bedingung für die „Soll-Folge-Verwirklichung“‘ 
abgibt. Die Rede „Jemanden beschuldigen‘“ hat auch nicht den 
Sinn: „durch Anspruch jemandes Schuld begründen“, sondern den Sinn: 
„behaupten, daß ein Schuldner den an ihn gerichteten 
Anspruch enttäuscht hat“. Hingegen hat die Rede „sich ent- 
schuldigen“ den Sinn, „behaupten, daß man einen Schuld 
begründenden Anspruch nicht enttäuscht habe“, allerdings 
aber auch den anderen Sinn, „nach einer seelischen Veränderung des 
Ansprucherfüllungs-Wahrers streben, durch welche trotz eingetretenen 
eigenen Verschuldens die Soll-Folge-Verwirklichung verhindert wird“‘. 
Zahlreiche Ansprüche werden nun derart erhoben, daß nicht das 
„Geschuldete“, sondern jenes „Verschulden“ bezeichnet wird, welches 
als wirkende Bedingung der „Schuld-Folge-Verwirklichung“ in Betracht 
kommt. Sagt etwa A zu B: „Wenn Sie um ihres Vorteiles willen eine 
fremde bewegliche Sache aus eines anderen Besitz, ohne dessen Ein- 
willigung, entziehen, werde ich Sie bestrafen“, so ist gemeint: „Ich be- 
anspruche von Ihnen, daß Sie es unterlassen, eine fremde bewegliche 
Sache aus eines anderen Besitz, ohne dessen Einwilligung, zu entziehen.“ 
Sagt ferner etwa A zu B: „Wenn Sie nicht eine von ihnen wahr- 
genommene Feuersbrunst anzeigen, werde ich Sie bestrafen‘, so ist 
gemeint: „Ich beanspruche von Ihnen, daß Sie eine wahrgenommene 
Feuersbrunst anzeigen‘. Daß nun bei Darlegung der verschiedenen 
„Verschulden-Formen‘‘ die Darlegung von besonderem Seelischen („Ab- 
sicht“ und ‚„Quasi-Absicht‘“, ‚,Wider-Absicht‘ und ‚„‚Quasi-Wider-Ab- 
sicht‘‘) eine entscheidende Rolle spielt, erklärt sich daraus, daß, wie 
wir bereits dargelegt haben, kein Anspruch auf Leibliches des An- 
spruchadressaten gerichtet ist, sondern eben auf besondere Verhalten- 
Seelenaugenblicke des Anspruchadressaten, so daß Ansprüche 
durch besondere Verhalten-Seelenaugenblicke erfüllt und 
durch gegenteilige Verhalten-Seelenaugenblicke ent- 
täuscht werden. Meint man aber, daß „Ansprucherfüllung‘“ und 
„Anspruchenttäuschung““ je besonderes Leibliches des Anspruchadres- 
saten darstellen, so muß man in Verlegenheit geraten, zu sagen, warum 
bei der Darlegung besonderer ‚‚Verschulden-Formen‘‘ Besonderheiten 
von Verhalten-Seelenaugenblicken eine entscheidende Rolle spielen. 
Übersieht man, daß jedes ‚Verschulden‘ einen besonderen Verhalten- 
Seelenaugenblick darstellt, so gelangt man ferner dazu, auch Gegebenes.
	        
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