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1. Kapitel. a
als „umfaßter Mehrheit“ in einer Beziehung stehen, in welcher die
anderen Besonderen der „umfassenden Mehrheit“ nicht stehen. Jedes
Wissen um „Gesamtheit“ („Allheit“) besteht daher darin, daß eine be-
sondere Beziehung hinsichtlich einiger Besonderer -— der „Gesamt-
heit“ — aus einer umfassenden Mehrheit „in Zugehörigkeit“, hinsicht-
lich anderer Besonderer aus jener Mehrheit „in Sonderung“ gewußt
ist. Wann immer wir also die Worte „zusammen“, „insgesamt“ oder
„alle“ gebrauchen, wissen wir nicht bloß um Mehreres, sondern auch
um eine Beziehung, welche einigen Besonderen aus jenen Mehreren
zugehört, anderen Besonderen aus jenen Mehreren nicht zugehört, d. h.
wir wissen um Mehreres aus einer Mehrheit „in besonderer Beziehung“,
um anderes Mehreres aus jener Mehrheit „ohne jene besondere Be-
ziehung“. Jene Beziehung, welche uns im Wissen um eine „Gesamt-
heit“ „in Zugehörigkeit“ und „in Sonderung“ gegeben ist, nennen wir
die „die Gesamtheit bestimmende Beziehung“, womit selbstver-
ständlich keineswegs gesagt ist, daß jene Beziehung einem Gegebenen
„Gesamtheit“ zugehört, sondern lediglich, daß gewisse Besondere aus
einer Mehrheit im Gegensatze zu anderen Besonderen aus jener Mehr-
heit Bezogene einer besonderen Beziehung sind, so daß die ersteren
Besonderen eine „Gesamtheit“ bilden. Obwaltet die „die Gesamtheit
vestimmende Beziehung“ zwischen den Besonderen der Gesamtheit, so
sprechen wir von einer „intern bestimmten Gesamtheit“, ob-
waltet hingegen die „die Gesamtheit bestimmende Beziehung“ zwischen
den Besonderen der Gesamtheit und einem nicht in jener Gesamtheit
befindlichem Gegebenen, so sprechen wir von einer „extern be-
stimmten Gesamtheit“ Jene Mehrheit, welche besteht aus der
„Gesamtheit“ und jenen Besonderen der größeren Mehrheit, welchen
jene Beziehung nicht zugehört, nennen wir die „die Gesamtheit um-
fassende Mehrheit“. Wenn wir Gegebene als Bezogene einer Be-
ziehung bestimmen, so sind sie damit allein noch keineswegs als eine
„Gesamtheit“ gewußt, sondern eben nur dann, wenn jene Beziehung
nicht nur in Zugehörigkeit zu jenen Besonderen, sondern auch in Son-
derung von anderen Besonderen, somit in einer „umfassenden Mehr-
heit“ gewußt ist. Von der „Gesamtheit“ unterscheidet sich also die
‚durch Beziehung bestimmte Mehrheit“, welche dann vorliegt,
wenn Mehrere mit einer ihnen zugehörigen Beziehung gewußt sind.
Jedes Einzelne, das in einer Mehrheit (Gesamtheit) gewußt ist, nennen
wir ein „‚Mehrheitseinzelnes“ („Gesamtheitseinzelnes“) und sagen,
daß es einer Mehrheit (Gesamtheit) „angehört“. Hingegen ist die
Rede, daß Etwas einer (Gesamtheit „zugehört“, „Glied“ einer Ge-
samtheit ist, besser zu vermeiden, weil sie der verhängnisvollen Ver-
wechslung von „Gesamtheit“ und „Einheit“ Vorschub leistet, Keines-
wegs nämlich ist jede „Gesamtheit“ auch eine „Einheit“, in welcher