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gegangenen Vorwürfen ganz überflüssig —, sondern er zielt auf die
Versprechung des B, keine weiteren Vorwürfe zu machen oder die
Erlaubnis des B, daß A wieder allein „ausgehe‘“ oder auf irgend ein
anderes Verhalten des B. Ein „‚Vertrag-Anbot‘ ist auch keine „Frage“,
kann aber selbstverständlich mit einer „Frage‘‘ verbunden werden, mit
welcher der Anbietende darauf zielt, sofort oder innerhalb bestimmter
Zeit die Gewißheit zu erlangen, ob der Andere „annimmt“ oder nicht.
Ein „, Vertrag-Anbot‘ und eine „Vertrag-Anbot-Annahme‘‘ können ferner
je mehrere — wenn auch nur eingeschlossene — Versprechungen ent-
halten oder können „ungewußte Verpflichtungen begründende Ver-
sprechungen“ darstellen, wie z. B. ein ‚„Miet-Vertrag‘“ nach deutschem
bürgerlichen Rechte, kraft dessen die Vertragschließenden „gewußte“
oder auch „ungewuße‘‘ je mehrere eigene Verpflichtungen begründen.
Doch gehört eine Darlegung dieser — selbstverständlich höchst wich-
tigen — Sachverhalte nicht in eine „Allgemeine Gesellschaftslehre“‘,
sondern in besondere Gesellschafts-Lehren, insbesondere in die „Al-
gemeine Rechts-Gesellschaftslehre““‘,
„Vertrag-Vergesellschaftung“ nennen wir jede Verkettung
von Wirkenseinheiten, in deren erster sich als wirkende. Bedingung
ein „Vertrag-Anbot-Wollen“ besonderer Seele, in deren letzter
sich als Wirkung eine Annahme jenes Vertrag-Anbotes findet, welche
Wirkung wir insbesondere einen „Vertragabschluß“ nennen. Jene
beiden Seelen, welche in einer „Vertrag-Beziehung“ stehen, nennen wir
„Vertragschließende“ und jeder „Vertragschließer“ ist entweder
ein „Vertrag Anbietender“ oder ein „Vertrag-Anbot An-
nehmender“. Die Rede, daß etwa A und B „miteinander einen Ver-
trag abgeschlossen haben“, sagt also nichts anderes als: „A hat dem
B ein Vertrag-Anbot gestellt und B hat dieses Vertrag-Anbot ange-
nommen“, bezeichnet also stets zweifaches Leisten. Das Gegebene
„Vertrag“ stellt lediglich eine besondere „Gesellschaft“, also eine be-
sondere Beziehung zweier Seelen dar, und die Frage, ob zwischen zwei
Seelen ein Vertrag „abgeschlossen“ wurde, ob also ein Vertrag-Anbot
vom Adressaten angenommen wurde, ist strenge zu scheiden von der
Frage, ob und inwieferne durch die von den Vertragschließenden ge-
leisteten Versprechungen auch in Wahrheit Verpflichtungen begründet
wurden. Ein „Vertrag“ ist „verbindlich“ („wirksam“), insoferne
durch die von den Vertragschließenden abgegebenen Versprechungen
die behaupteten Pflichten (bzw. Pflichtanwartschaften) tatsächlich be-
gründet werden, er ist hingegen „unverbindlich“ („nichtig“), in-
soferne durch die von den Vertragschließenden abgegebenen Ver-
sprechungen die behaupteten Pflichten (bzw. Pflicht-Anwartschaften) nicht
begründet werden. Aber auch ein „nichtiger“ Vertrag ist ein „Ver-
trag“, nämlich eine Beziehung zweier Seelen, welche dadurch begründet