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dafür in Betracht kommen, daß die Erfahrung des Anprucherhebers,
der Anspruchadressat habe den Anspruch enttäuscht, die wirkende Be-
dingung für besonderen Unlustgewinn des Ansprucherhebers‘ und da-
mit allein schon für eine ungünstige Verschiebung des den Anspruch-
adressaten betreffenden Interessengesamtzustandes abgeben werde, jeder,
der eine Bitte erhebt, meint also, daß der Adressat den Gedanken habe,
daß schon die bloße Unlust jenes, der eben bittet, an besonderem Ver-
halten des Adressaten für ihn, den Adressaten, ein Unwert sei, gleich-
gültig, ob jene Unlust die wirkende Bedingung für besondere weitere
Veränderungen abgibt oder nicht, „Bitte-Seelenaugenblick“ nennen
wir jeden Verhalten-Seelenaugenblick, in welchem jemand auf eine eigene
Bitte zielt, „bitten“ nennen wir das solchem Seelenaugenblicke ge-
gebene „eigene gegenwärtige Leisten“, „Bittenden“ (auch „Bittsteller‘“)
aennen wir jede Seele, welcher ein solcher Verhalten-Seelenaugenblick
zugehört, „Erbetenes“ nennen wir jenes Verhalten des Adressaten,
auf welches ein Bittender zielt. Eine „Bitte“ kann entweder eine
„Handlungs-Bitte“ oder eine „Unterlassungs-Bitte“ sein, im
letzteren Falle wird auch gesagt, daß jemand „sich Etwas verbittet“,
Mit einer „Handlungs-Bitte“ wird zunächst auf besonderen „Handlungs-
Pflicht-Glauben“ des Adressaten gezielt, nämlich auf seinen Glauben,
daß durch die „Eigen-Wunsch-Behauptung“ des Bittenden eine Lage
begründet wurde, kraft welcher Erfahrung des Bittenden, sein behaupteter
Wunsch sei enttäuscht worden, die wirkende Bedingung dafür abgeben
würde, daß er Unlust an besonderem Verhalten des Adressaten ge-
winnt. Der „um Handlung Bittende“ zielt dann weiter darauf, dem
Adressaten durch jenen Glauben ein besonderes „Erfüllungs-Wollen
bedingendes Begehren“ zugehörig zu machen, in welchem sich dessen
Unlust daran findet, daß es möglich ist, daß der Bittende besondere
Unlust gewinne und der Gedanke, daß er durch besondere Handlung
— das „Erbetene“ — jenen Unlustgewinn des Bittenden verhindern
könne. Hingegen wird mit einer „Unterlassungs-Bitte“ zunächst auf be-
sonderen „Unterlassungs-Pflicht-Glauben“ des Adressaten gezielt, näm-
lich auf seinen Glauben, daß durch die „Eigen-F urcht-Behauptung“ des
Bittenden eine Lage begründet wurde, kraft welcher Erfahrung des
Bittenden, seine behauptete Furcht sei erfüllt worden, die wirkende
Bedingung dafür abgeben würde, daß er Unlust an besonderem Ver-
halten des Adressaten gewinnt. Der „um Unterlassung Bittende“ zielt
dann weiter darauf, dem Adressaten durch jenen Glauben ein be-
sonderes „Erfüllungs-Wider-Wollen bedingendes Besorgen“ zugehörig
zu machen, in welchem sich dessen Lust daran findet, daß dem
Bittenden gegenwärtig keine Unlust an besonderem Verhalten des
Adressaten zugehört und der Gedanke, daß er dem Bittenden durch
besondere Handlung solche Unlust zugehörig machen würde. Teder