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täuscht bzw. die eben behauptete Furcht erfüllt, werde die wirkende
Bedingung dafür abgeben, daß das erfahrene Verhalten des Anspruch-
adressaten ihm ungünstig zugerechnet werde. Jeder, der ein Gebot
erhebt, meint stets, daß der Adressat den Anspruch erfüllen werde,
weil er wisse, es sei durch die Behauptung des „Eigen-Wunsch- bzw.
-Furcht-Gedankens“ eine Lage begründet worden, welche die Gesamt-
heit jener Allgemeinen enthält, die als grundlegende Bedingungen dafür
in Betracht kommen, daß die Erfahrung besonderer Seele von beson-
derem Verhalten des Adressaten die wirkende Bedingung dafür abgibt,
daß dem Adressaten jenes Verhalten ungünstig zugerechnet wird,
Gebot-Seelenaugenblick“ nennen wir jeden Verhalten-Seelen-
augenblick, in welchem jemand auf ein eigenes Gebot zielt, „gebieten“
nennen wir das solchem Seelenaugenblicke gegebene „eigene gegen-
wärtige Leisten“, „Gebieter“ nennen wir jenen, dem solcher Seelen-
augenblick zugehört, „Gebotenes“ nennen wir jenes Verhalten des
Adressaten, auf welches ein Gebieter zielt. „Gebotadressaten“
nennen wir den Adressaten eines „Gebotes“, „Gebot-Empfänger“
nennen wir den Gebotadressaten, sobald ihm ein „Gebot-Glaube“ zu-
gehörig geworden ist, d. h. der Glaube, daß an ihn ein besonderes Ge-
bot gerichtet wurde, „Gebot-Pflicht-Gläubigen“ nennen wir den
Gebotadressaten, sobald ihm jener „Eigen-Pflicht-Glaube“ zugehörig
geworden ist, auf welchen der Gebieter zielt. „Gebot-Erfüllungs-
Seelenaugenblick“ nennen wir jenen Verhalten-Seelenaugenblick,
in welchem jemand ein Gebot erfüllt, „Gebot erfüllen“ nennen wir
das solchem Seelenaugenblicke gegebene „eigene gegenwärtige Ver-
halten“, „Geboterfüller“ nennen wir jede Seele, der solcher Seelen-
augenblick zugehört.
Als „Ansprucherfüllungs-Wahrer“ haben wir jene Seele bezeichnet,
welcher innerhalb einer besonderen Sollen-Lage das Wissen darum, daß
an jemanden die Behauptung eines „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Ge-
dankens“ gerichtet wurde, als solches Allgemeines zugehört, das als
grundlegende Bedingung dafür in Betracht kommt, daß kraft Erfahrung
jener Seele von besonderem Verhalten des Sollers als wirkender Be-
dingung ein auf den Soller bezogener Unwert verwirklicht wird. In
jeder „Bitte“ wird nun der Bittende selbst als „Ansprucherfüllungs-
Wahrer“ behauptet und innerhalb jedes durch eine Bitte begründeten
Sollens ist der Bittende selbst der Ansprucherfüllungs-Wahrer, da eben
jeder Bittende darauf zielt, den Adressaten dadurch zu besonderem Ver-
halten zu veranlassen, daß er ihm den Glauben zugehörig macht, Er-
fahrung entgegengesetzten Verhaltens des Adressaten durch den Bittenden
würde die wirkende Bedingung dafür abgeben, daß der Bittende Un-
lust an diesem entgegengesetzten Verhalten gewinnt. Anders steht es
jedoch hinsichtlich der Gebote, da keineswegs in jedem Gebote der