Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 421
sondere Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung“ ge-
richtet hat, als grundlegender Bedingung die wirkende Be-
dingung für eine den Adressaten betreffende ungünstige. Zurechnung
abgeben wird, denn nur in solchem Falle liegt eine „Ander-Soll-
Behauptung“‘‘, somit ein Anspruch (Gebot) vor, und nur in solchem
Falle kann ein „Sollen‘, eine „Pflicht“ des Adressaten begründet
werden. Enthält ja auch ein Gebot mit Eigen-Wahrungs-Behauptung
stets die Behauptung, daß besondere Erfahrung besonderer Seele —
hier des Gebietenden selbst — in Beziehung zu ihrem Wissen um eine
an den Adressaten gerichtete „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung“
als grundlegender Bedingung die wirkende Bedingung für eine den
Adressaten ungünstige Zurechnung abgeben wird, wie überhaupt
jede Soll-Folge-Verwirklichung jemandes Wissen um eine
an jemanden gerichtete „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-
Behauptung“ zur grundlegenden Bedingung hat, weil nur
durch eine in Anspruchabsicht aufgestellte Behauptung
eines „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Gedankens“ jemandes
„Sollen“ begründet werden kann. Würde deshalb etwa A zu
B sagen: „Wenn C das Zimmer verläßt, so verprügeln Sie ihn!‘ und
dann zu C sagen: „Bleiben Sie im Zimmer, sonst wird B Sie ver-
prügeln‘‘, so würde, falls A weiß, daß C um den Sachverhalt weiß,
kein Anspruch, sondern ein mit besonderer Warnung verbundener
Antrag vorliegen, da A nicht behaupten würde, daß Erfahrung des B,
C verlasse das Zimmer, in Beziehung zu seinem Wissen um die an C
gerichtete „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung“ als grundlegender
Bedingung die wirkende Bedingung dafür abgeben wird, daß B den
C verprügelt. Der hier angedeutete Fall ist freilich ein rein „„konstruk-
tiver‘“ Fall, da es schwer ist, derartige Fälle in der Wirklichkeit zu
finden. Dieser Fall mußte aber hier erwähnt werden, und zwar des-
halb, weil man nicht selten die „Staatsgesetze‘““ nach solchem ‚kon-
struktiven‘“‘ Schema bestimmen will und also behauptet, an ein ‚„Staats-
organ‘ ergehe das Gebot, besonderes Verhalten eines „Staatsunter-
tanen‘“ zu strafen, während wieder an den „Staatsuntertanen‘‘ ein Gebot
ergeht, in welchem mit Bestrafung durch jenes Staatsorgan gedroht
wird. Der Staatsherrscher würde also — nach diesem Schema — zum
„Staatsorgan‘‘ etwa sagen: „Wenn U stiehlt, bestrafe ihn‘ und zum
Untertan sagen: „Wenn Du stiehlst, wird © dich bestrafen!‘ Bei
dieser Konstruktion übersieht man aber, daß durch solches sogenanntes
„Gebot“ an den Untertan gar keine „Pflicht“ des Untertanen be-
gründet würde. Dieses sogenannte „Gebot‘“ wäre nämlich in Wahr-
heit kein Gebot, sondern ein Antrag, in welchem sich besondere War-
nung fände, da nicht behauptet würde, daß Erfahrung des Staats-
Organs. der Untertan habe gestohlen. in Beziehung zu dessen