Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

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VIL. Kapitel. a 
die in jenem Gebote angedrohte Zurechnung!“ In jedem an einen 
Untertanen gerichteten Gebote wird also behauptet, daß durch die 
eben aufgestellte Behauptung eines „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht- 
Gedankens“ insoferne ein Sollen bzw. eine Sollen-Anwartschaft des 
Untertanen begründet wurde, als Erfahrung des Staatsorgans von 
besonderem Verhalten des Untertanen in Beziehung zu seinem Wissen 
um jene „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung“ die wirkende Be- 
dingung für eine dem Untertanen ungünstige Zurechnung abgeben 
würde. 
Nun wird aber allerdings durch ein „Gebot mit Dritt-Wahrungs- 
Behauptung“ ein Sollen des Adressaten in anderer Weise begründet, 
als durch ein „Gebot mit Eigen-Wahrungs-Behauptung“. In einem „Ge- 
bote mit Eigen-Wahrungs-Behauptung“ behauptet der Gebieter, daß 
durch seine eben vorangegangene „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Be- 
hauptung“ ein Sollen des Adressaten begründet wurde und diese Be- 
hauptung ist die Behauptung eines wahren Gedankens, insoferne tat- 
sächlich eine Lage besteht, kraft welcher der Gebietende a) dem be- 
anspruchten Verhalten entgegengesetztes Verhalten des Adressaten 
erfahren, und b) sein sich kraft jener Erfahrung als wirkender Be- 
dingung und dem Wissen um die frühere Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht- 
Behauptung als grundlegender Bedingung ergebendes Wissen um die 
Enttäuschung des behaupteten Wunsches bzw. die Erfüllung der be- 
haupteten Furcht mit einer Unlust verbunden wäre, welche die wirkende 
Bedingung für die früher angedachte ungünstige Zurechnung abgeben 
würde. Mit der in einem „Gebote mit Eigen-Wahrungs-Behauptung“ 
enthaltenen „Ander-Soll-Behauptung“ wird also stets auf den Gedanken 
des Adressaten gezielt, daß der Redende vor seiner „Eigen-Wunsch- 
bzw. -Furcht-Behauptung“ den Vorsatz hatte, dem Adressaten ein Ver- 
halten, durch welches ein künftig behaupteter Wunsch enttäuscht 
bzw. eine künftig behauptete Furcht erfüllt würde, ungünstig zu- 
zurechnen und daß dem Gebietenden jetzt, nachdem er jenen Wunsch 
bzw. jene Furcht behauptet hat, der Vorsatz zugehört, dem Adressaten 
ein Verhalten, durch welches der bereits behauptete Wunsch ent- 
täuscht bzw. die bereits behauptete Furcht erfüllt würde, in der 
früher gedachten Weise ungünstig zuzurechnen. Durch die in einem 
„Gebote mit Eigen-Wahrungs-Behauptung“ enthaltene „Eigen-Wunsch- 
bzw. -Furcht-Behauptung“ wird also insoferne ein Sollen des Adressaten 
begründet, als eben der Gebietende nur den Vorsatz hatte, nach seiner 
eigenen besonderen „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung“, nicht 
aber ohne solche Behauptung, dem Adressaten besonderes Verhalten 
ungünstig zuzurechnen. Liegt jedoch ein „Gebot mit Dritt-Wahrungs- 
Behauptung“ vor, so wird zwar ein Sollen des Adressaten auch durch 
die in jenem Gebote enthaltene „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behaup-
	        
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