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VIL. Kapitel. a
die in jenem Gebote angedrohte Zurechnung!“ In jedem an einen
Untertanen gerichteten Gebote wird also behauptet, daß durch die
eben aufgestellte Behauptung eines „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-
Gedankens“ insoferne ein Sollen bzw. eine Sollen-Anwartschaft des
Untertanen begründet wurde, als Erfahrung des Staatsorgans von
besonderem Verhalten des Untertanen in Beziehung zu seinem Wissen
um jene „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung“ die wirkende Be-
dingung für eine dem Untertanen ungünstige Zurechnung abgeben
würde.
Nun wird aber allerdings durch ein „Gebot mit Dritt-Wahrungs-
Behauptung“ ein Sollen des Adressaten in anderer Weise begründet,
als durch ein „Gebot mit Eigen-Wahrungs-Behauptung“. In einem „Ge-
bote mit Eigen-Wahrungs-Behauptung“ behauptet der Gebieter, daß
durch seine eben vorangegangene „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Be-
hauptung“ ein Sollen des Adressaten begründet wurde und diese Be-
hauptung ist die Behauptung eines wahren Gedankens, insoferne tat-
sächlich eine Lage besteht, kraft welcher der Gebietende a) dem be-
anspruchten Verhalten entgegengesetztes Verhalten des Adressaten
erfahren, und b) sein sich kraft jener Erfahrung als wirkender Be-
dingung und dem Wissen um die frühere Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-
Behauptung als grundlegender Bedingung ergebendes Wissen um die
Enttäuschung des behaupteten Wunsches bzw. die Erfüllung der be-
haupteten Furcht mit einer Unlust verbunden wäre, welche die wirkende
Bedingung für die früher angedachte ungünstige Zurechnung abgeben
würde. Mit der in einem „Gebote mit Eigen-Wahrungs-Behauptung“
enthaltenen „Ander-Soll-Behauptung“ wird also stets auf den Gedanken
des Adressaten gezielt, daß der Redende vor seiner „Eigen-Wunsch-
bzw. -Furcht-Behauptung“ den Vorsatz hatte, dem Adressaten ein Ver-
halten, durch welches ein künftig behaupteter Wunsch enttäuscht
bzw. eine künftig behauptete Furcht erfüllt würde, ungünstig zu-
zurechnen und daß dem Gebietenden jetzt, nachdem er jenen Wunsch
bzw. jene Furcht behauptet hat, der Vorsatz zugehört, dem Adressaten
ein Verhalten, durch welches der bereits behauptete Wunsch ent-
täuscht bzw. die bereits behauptete Furcht erfüllt würde, in der
früher gedachten Weise ungünstig zuzurechnen. Durch die in einem
„Gebote mit Eigen-Wahrungs-Behauptung“ enthaltene „Eigen-Wunsch-
bzw. -Furcht-Behauptung“ wird also insoferne ein Sollen des Adressaten
begründet, als eben der Gebietende nur den Vorsatz hatte, nach seiner
eigenen besonderen „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung“, nicht
aber ohne solche Behauptung, dem Adressaten besonderes Verhalten
ungünstig zuzurechnen. Liegt jedoch ein „Gebot mit Dritt-Wahrungs-
Behauptung“ vor, so wird zwar ein Sollen des Adressaten auch durch
die in jenem Gebote enthaltene „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behaup-