VII. Kapitel.
meinen Wunsch nicht erfüllen“, so liegt ein „Gebot mit Behauptung
bevorstehenden Sollens“ vor, da behauptet wird, daß die eben auf-
gestellte „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung“ die wirkende Be-
dingung dafür abgeben wird, daß jener, der sie aufgestellt hat, durch
weiteres Tun ein Sollen bzw. eine Sollen-Anwartschaft des Adressaten
begründen wird. In einem „Anspruche mit Behauptung bestehen-
den Sollens“ wird also behauptet, daß durch die eben aufgestellte
„Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung“ ein Sollen bzw. eine Sollen-
Anwartschaft des Adressaten begründet wurde, in einem „Anspruche
mit Behauptung bevorstehenden Sollens“ wird behauptet, daß durch
die eben aufgestellte „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung“ ein
Sollen bzw. eine Sollen-Anwartschaft des Adressaten begründet werden
wird. Ein „bevorstehendes Sollen“ ist also ein „Sollen bzw. Sollen-An-
wartschaft wirkend bedingender Zustand“ und darf nicht mit dem Ge-
gebenen „Sollen-Anwartschaft“ verwechselt werden. Während nämlich
im Falle einer „Sollen-Anwartschaft“ bereits die Gesamtheit jener All-
gemeinen vorliegt, welche als grundlegende Bedingungen dafür in Be-
tracht kommen, daß durch Erfahrung besonderer Seele von besonderem
Verhalten des Adressaten und dem Eintritte besonderen Ereignisses als
wirkender Bedingung in Beziehung zu dem bereits bestehenden
Wissen jener Seele, daß an den Adressaten ein Anspruch gerichtet
wurde, ein auf den Adressaten bezogener Unwert verwirklicht wird, ist
im Falle eines „bevorstehenden Sollens“ bloß ein Allgemeines vorhanden,
welches die wirkende Bedingung für solche Lage abgeben wird. So-
wohl, wenn ein „Anspruch mit Behauptung bestehenden Sollens“, als
auch, wenn ein „Anspruch mit Behauptung bevorstehenden Sollens“
vorliegt, wird aber das Sollen bzw. die Sollen-Anwartschaft des Adres-
saten durch die im Anspruche enthaltene „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-
Behauptung“ begründet, allerdings im ersteren Falle in einem der Auf-
stellung jener Behauptung unmittelbar folgenden Zeitpunkte, im letzteren
Falle erst in einem späteren Zeitpunkte. Wurde nun ein „Anspruch
auf Ansprucherfüllungs-Wahrung-Bereitwilligkeit“ erfolgreich erhoben,
so gibt die Erfahrung des Anspruch-Erfüllungs-Wahrers von besonderem
Verhalten des Adressaten jenes Anspruches, dessen Erfüllungs-Wahrung
in Frage steht, in Beziehung zu dem Wissen um die Erhebung des
letzteren Anspruches als grundlegender Bedingung die wirkende Be-
dingung dafür ab, daß der Erfüllungs-Wahrer . Wissen um die Ent-
täuschung dieses Anspruches und eine Unlust gewinnt, welche wieder
die wirkende Bedingung dafür abgibt, daß er den an ihn selbst ge-
richteten Anspruch erfüllt, also eine für den Adressaten des anderen
Anspruches ungünstige Zurechnung vollzieht bzw. veranlaßt. In solchem
Falle liegt also „Stell-Vertretung“ des „Gebietenden‘“ durch den „Gebot-
Erfüllungs-Wahrer“ vor.