Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 435
nannte Forderung des Käufers zu einem Sollen ergänzt wird, oder wenn
A dem B aus irgend einem durch Vertrag begründetem Verhältnisse
sine „Kündigung“ zustellt, durch welche ein „Sollen“ des B nach-be-
gründet wird. Hingegen liegt eine „Forderung aus gleich gerichtetem
Gebote ohne Ander-Soll-Nachbegründungs- Behauptung“ vor, wenn
der Fordernde behauptet, daß er die Macht, die angedrohte, dem
Adressaten ungünstige Zurechnung zu vollziehen, deshalb habe, weil
Zzemäß einem an den Adressaten gerichteten Grund-Gebote bereits
durch ein der eigenen Behauptung eines „Eigen-Wunsch-
bzw. -Furcht-Gedankens“ vorangegangenes Ereignis eine
durch jenes Grund-Gebot begründete Sollen-Anwartschaft
des Adressaten zu einem Sollen des Adressaten ergänzt
wurde, In jeder derartigen Forderung wird also behauptet, daß der
Fordernde die Macht, die dem Adressaten angedrohte ungünstige Zu-
rechnung‘ zu veranlassen, deshalb habe, weil Erfahrung des Erfüllungs-
Wahrers des an den Adressaten gerichteten Grund-Gebotes von der
Enttäuschung dieses Gebotes ohne seine Erfahrung, daß das gebotene
Verhalten vom Adressaten auch gefordert wurde, die wirkende Be-
dingung für eine dem Adressaten ungünstige Zurechnung abgeben
werde. Ein Beispiel für eine derartige Forderung ist jede „Mahnung“,
nit welcher ein A von einem B eine Leistung fordert, die bereits ohne
seine Mahnung „fällig“ und „klagbar“ ist. Jede Forderung überhaupt
steht zu jenem Gebote, auf welches in ihr Bezug genommen wird, in
der Beziehung eines „Folge-Anspruches“ zu einem „Grund-An-
spruche“, aber nur in einer „Forderung aus gleich gerichtetem Gebote
mit Ander-Soll-Nachbegründungs-Behauptung“ wird behauptet, daß
durch die eigene Behauptung eines „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Ge-
dankens“ das durch das Dritt-Gebot vor-begründete Sollen des
Adressaten nach-begründet wurde. Eine „Forderung aus ungleich
gerichtetem Dritt-Gebote“ ist hingegen jede Forderung, in welcher ein
Wunsch nach bzw. eine Furcht vor solchem Verhalten des Adressaten
dehauptet wird, welches ein anderes Verhalten darstellt als jenes,
welches in jenem Grund-Gebote, auf welches der Fordernde Bezug
ılmmt, geboten wurde. Ein Beispiel solcher Forderung liegt vor, wenn
etwa A zu B sagt: „Geben Sie mir 1000 Kronen, sonst zeige ich bei
der Polizei an, daß Sie den Brand gelegt haben!“, In solchem Falle
fordert A von B „Übergabe von 1000 Kronen‘, während dem B vom
Staatsherrscher „Unterlassung einer Brandstiftung‘ geboten wurde.
A. fordert also von B „Übergabe von: 1000 Kronen“, indem er droht,
der Polizei die Enttäuschung des Grund-Gebotes durch B zur Er-
fahrung zu bringen.
Alle Forderungen sind aber ferner entweder „Forderungen
mit Befugnisbehauptung“ oder „Forderungen ohne Befug-
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