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VII. Kapitel. a
sellschaften gemeint wird. Die Antwort auf diese Frage ergibt sich
aber aus unseren vorangehenden Darlegungen: „Freie Gesellschaft“ ist
zine Gesellschaft, welche dadurch begründet ist, daß einer Seele ein
„Antragstellungs-Seelenaugenblick“, einer anderen Seele ein entsprechen-
der „Antragannahme-Seelenaugenblick“ zugehört, „gebundene Gesell.
schaft“ ist hingegen jene Gesellschaft, welche dadurch begründet ist,
daß der einen Seele ein „Ansprucherhebungs-Seelenaugenblick“, einer
anderen Seele ein entsprechender „Ansprucherfüllungs-Seelenaugenblick
zugehört. Innerhalb einer „freien Gesellschaft“ findet sich also stets
ein Verhalten-Geltungs-Seelenaugenblick besonderer Seele, welcher ihr
ohne Pflichtgedanken zugehörig geworden ist, innerhalb einer
„gebundenen Gesellschaft‘ findet sich hingegen stets ein Verhalten-
Geltungs-Seelenaugenblick besonderer Seele,, welcher ihr durch einen
Pflicht-Gedanken zugehörig geworden ist. Da nun die Bezeichnungen
„freie Gesellschaft“ und „gebundene Gesellschaft‘ deshalb unpassend
sind, weil es sich nicht um „Freiheit‘‘ oder „Gebundenheit“ der „Gesell-
schaft“ — einer Beziehung —, sondern um „Freiheit“ oder „Gebunden-
heit“ des „Gesellschafters‘‘ handelt, wollen wir den fraglichen Gegen-
satz passender als solchen von „Pflichtfreiheit-Gesellschaft“
und „Pflicht-Gesellschaft“ bezeichnen. Mit den gegensätzlichen
Worten „Pflichtfreiheit-Gesellschaft“ und „Pflicht-Gesellschaft‘‘ ist aber
auch bereits gesagt, daß es sich keineswegs um einen Gegensatz von
zwei Gesellschaften handelt, in deren einer jemand „aus freiem Wollen“
Gesellschafter ist, in deren anderer jemand „aus genötigtem Wollen“
Gesellschafter ist, daß es sich vielmehr lediglich um einen Gegensatz
zweier Gesellschaften handelt, in deren einer jemand Gesellschafter
mit einem Verhalten-Seelenaugenblicke ist, in welchem ihm keine
Soll-Folge-Verwirklichung als Wider-Zielwirkung vor-
schwebt, in deren anderer jemand Gesellschafter mit einem Verhalten-
Seelenaugenblicke ist, in welchem ihm eine Soll-Folge-Ver-
wirklichung als Wider-Zielwirkung vorschwebt. Der „von
Pflicht freie Gesellschafter“ ist also keineswegs ein „überhaupt freier“
Gesellschafter, sondern nur ein Gesellschafter, der sich nicht wegen
aines Gedankens, daß an ihn eine Drohung gerichtet wurde, vergesell-
schaftet hat, der „Pflicht-Gesellschafter“ ist keineswegs ein „überhaupt
genötigter“ Gesellschafter, sondern nur ein Gesellschafter, der sich wegen
eines Gedankens, daß an ihn eine Drohung gerichtet wurde, vergesell-
schaftet hat, Auch der „von Pflicht freie Gesellschafter“ kann sich aber
als Gesellschafter in einem „genötigten“ Verhalten-Seelenaugenblicke
finden, also in einem Verhalten-Seelenaugenblicke, in welchem ihm ein
Ereignis, durch welches der ihn betreffende Interessengesamtzustand ver-
schlechtert würde, als Wider-Ziel-Wirkung vorschwebt, ein Ereignis frei-
ilch, welches niemals eine Soll-Folge-Verwirklichung ist. Deshalb wurde