Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

ER a 
446 
VII. Kapitel. 
in ihren beiden Gliedern ergänzungsbedürftig. Stellt man nämlich die 
„Vertrags-Gesellschaft‘‘ der „„Geboterfüllungs-Gesellschaft‘‘ deshalb gegen- 
über, weil im ersteren Falle eine „Pflichtfreiheit-Gesellschaft‘‘, im letz- 
teren Falle eine „Pflicht-Gesellschaft‘“ vorliegt, so muß man, da eben 
die Vertrags-Gesellschaft nur einen besonderen Fall der „Pflichtfrei- 
heit-Gesellschaft‘“ darstellt, als das eine Glied jener Gegenüberstellung 
statt der ‚,Vertrags-Gesellschaft‘“ überhaupt die ‚Pflichtfreiheit-Gesell- 
schaft (‚‚Antragannahme-Gesellschaft‘) einstellen und muß ferner, da 
die Geboterfüllungs-Gesellschaft nur einen besonderen Fall der „Pflicht- 
Gesellschaft“ darstellt, als das andere Glied jener Gegenüberstellung 
statt der Geboterfüllungs-Gesellschaft‘‘ überhaupt die „Pflicht-Gesell- 
schaft‘“ („„Ansprucherfüllungs-Gesellschaft‘‘) einstellen. Dann zeigt sich 
aber, daß kein Anlaß besteht, nur die Geboterfüllungs-Gesellschaft als 
„Herrschaft“ zu bezeichnen, daß vielmehr jede „Pflicht- Gesellschaft‘ 
{„Ansprucherfüllungs-Gesellschaft“‘) eine „Herrschaft“ darstellt, wäh- 
rend jede ‚„Pflichtfreiheit-Gesellschaft‘“ („Antragannahme-Gesellschaft“) 
ein „KEinverständnis‘“ darstellt. Jede ‚Gesellschaft‘ ist also entweder 
„Einverständnis“ oder „Herrschaft“, „Einverständnis“ ist „„Pflicht- 
freiheit-Gesellschaft‘‘, „Herrschaft“ ist „Pflicht-Gesellschaft“, 
„Herrschaft“ ist also entweder „Bitterfüllungs-Gesellschaft‘“ („,Will- 
fährigkeits-Gesellschaft‘“) oder „Geboterfüllungs-Gesellschaft‘“ („‚Bot- 
mäßigkeits-Gesellschaft‘‘ und innerhalb der Geboterfüllungs-Gesellschaft 
wieder entweder, „‚Befehlerfüllungs-Gesellschaft“‘ („Gehorsamkeits-Gesell- 
schaft“) oder „„Forderungerfüllungs-Gesellschaft““ („Fügsamkeits-Gesell- 
schaft“). Wenn man aber etwa stutzt, weil wir auch die „Bitterfüllungs- 
Gesellschaft‘ als ‚Herrschaft‘ bestimmen, so hat dies seinen Grund 
lediglich in dem Umstande, daß man nicht nur das Gegebene „Bitte“ 
mit besonderen Anträgen, insbesondere aber mit dem „Gesuche‘‘ ver- 
wechselt, das allerdings kein „Anspruch“ ist, sondern auch mit einem 
ganz unklaren „‚Pflicht-Begriffe‘“ arbeitet. Macht man sich aber klar, 
daß „Pflicht“ jemandes niemals etwas anderes ist als eine durch an 
ihn gerichteten Anspruch begründete besondere Lage, welche wir wohl 
bereits zur Genüge bestimmt haben, so wird auch klar, daß ebenso 
wie jedes „Gebot“, auch jede ‚Bitte‘ eine „Ander-Pflicht-Behauptung‘‘ 
enthält, nur mit dem Unterschiede, daß der Bittende als Soll-Folge- 
Verwirklichung nicht den Adressaten betreffende ungünstige Zurechnung, 
sondern Gewinn eigener Unlust als Verwirklichung eines auf den 
Adressaten bezogenen Unwertes in Aussicht stellt. Sicher ist aber, daß 
die mit einer „Bitte‘“ verbundene „Quasi-Drohung“ als „Ander-Pflicht- 
Behauptung‘ in zahlreichen Fällen mindestens so stark „wWirkt‘‘, als 
die mit einem „Gebote‘ verbundene „Drohung“‘, so daß auch in dieser 
Hinsicht zwischen „‚Bitte‘‘“ und „Gebot‘“ kein Unterschied obwaltet. 
Man muß sich eben schließlich auch klar machen, daß ‚Pflichten‘
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.