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VII. Kapitel.
in ihren beiden Gliedern ergänzungsbedürftig. Stellt man nämlich die
„Vertrags-Gesellschaft‘‘ der „„Geboterfüllungs-Gesellschaft‘‘ deshalb gegen-
über, weil im ersteren Falle eine „Pflichtfreiheit-Gesellschaft‘‘, im letz-
teren Falle eine „Pflicht-Gesellschaft‘“ vorliegt, so muß man, da eben
die Vertrags-Gesellschaft nur einen besonderen Fall der „Pflichtfrei-
heit-Gesellschaft‘“ darstellt, als das eine Glied jener Gegenüberstellung
statt der ‚,Vertrags-Gesellschaft‘“ überhaupt die ‚Pflichtfreiheit-Gesell-
schaft (‚‚Antragannahme-Gesellschaft‘) einstellen und muß ferner, da
die Geboterfüllungs-Gesellschaft nur einen besonderen Fall der „Pflicht-
Gesellschaft“ darstellt, als das andere Glied jener Gegenüberstellung
statt der Geboterfüllungs-Gesellschaft‘‘ überhaupt die „Pflicht-Gesell-
schaft‘“ („„Ansprucherfüllungs-Gesellschaft‘‘) einstellen. Dann zeigt sich
aber, daß kein Anlaß besteht, nur die Geboterfüllungs-Gesellschaft als
„Herrschaft“ zu bezeichnen, daß vielmehr jede „Pflicht- Gesellschaft‘
{„Ansprucherfüllungs-Gesellschaft“‘) eine „Herrschaft“ darstellt, wäh-
rend jede ‚„Pflichtfreiheit-Gesellschaft‘“ („Antragannahme-Gesellschaft“)
ein „KEinverständnis‘“ darstellt. Jede ‚Gesellschaft‘ ist also entweder
„Einverständnis“ oder „Herrschaft“, „Einverständnis“ ist „„Pflicht-
freiheit-Gesellschaft‘‘, „Herrschaft“ ist „Pflicht-Gesellschaft“,
„Herrschaft“ ist also entweder „Bitterfüllungs-Gesellschaft‘“ („,Will-
fährigkeits-Gesellschaft‘“) oder „Geboterfüllungs-Gesellschaft‘“ („‚Bot-
mäßigkeits-Gesellschaft‘‘ und innerhalb der Geboterfüllungs-Gesellschaft
wieder entweder, „‚Befehlerfüllungs-Gesellschaft“‘ („Gehorsamkeits-Gesell-
schaft“) oder „„Forderungerfüllungs-Gesellschaft““ („Fügsamkeits-Gesell-
schaft“). Wenn man aber etwa stutzt, weil wir auch die „Bitterfüllungs-
Gesellschaft‘ als ‚Herrschaft‘ bestimmen, so hat dies seinen Grund
lediglich in dem Umstande, daß man nicht nur das Gegebene „Bitte“
mit besonderen Anträgen, insbesondere aber mit dem „Gesuche‘‘ ver-
wechselt, das allerdings kein „Anspruch“ ist, sondern auch mit einem
ganz unklaren „‚Pflicht-Begriffe‘“ arbeitet. Macht man sich aber klar,
daß „Pflicht“ jemandes niemals etwas anderes ist als eine durch an
ihn gerichteten Anspruch begründete besondere Lage, welche wir wohl
bereits zur Genüge bestimmt haben, so wird auch klar, daß ebenso
wie jedes „Gebot“, auch jede ‚Bitte‘ eine „Ander-Pflicht-Behauptung‘‘
enthält, nur mit dem Unterschiede, daß der Bittende als Soll-Folge-
Verwirklichung nicht den Adressaten betreffende ungünstige Zurechnung,
sondern Gewinn eigener Unlust als Verwirklichung eines auf den
Adressaten bezogenen Unwertes in Aussicht stellt. Sicher ist aber, daß
die mit einer „Bitte‘“ verbundene „Quasi-Drohung“ als „Ander-Pflicht-
Behauptung‘ in zahlreichen Fällen mindestens so stark „wWirkt‘‘, als
die mit einem „Gebote‘ verbundene „Drohung“‘, so daß auch in dieser
Hinsicht zwischen „‚Bitte‘‘“ und „Gebot‘“ kein Unterschied obwaltet.
Man muß sich eben schließlich auch klar machen, daß ‚Pflichten‘