Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

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VII. Kapitel. | 
zu dessen Erfüllung zu veranlassen. Daß aber die „Botmäßigkeits-Herr- 
schaft‘ stets darin begründet ist, daß der einen Seele ein Verhalten- 
Seelenaugenblick zugehört, in welchem auf Drohung, auf In Aussicht- 
Stellung eigener Gewalt gezielt wird, der anderen Seele aber ein Ver- 
halten-Seelenaugenblick zugehört, der auch durch ihren Gedanken an 
die in Aussicht gestellte Gewalt bedingt ist, bedeutet noch keineswegs, 
daß „Herrschaft“ als „‚Gewalt‘“ bestimmt werden kann. Aber auch 
aus der etwaigen Behauptung, daß jede ‚Herrschaft‘ darin begründet 
ist, daß einer von zwei Seelen, nämlich dem Beherrschten, ein „genötigter‘‘ 
Verhalten-Seelenaugenblick zugehört, kann nicht die Bestimmung der 
„Herrschaft“ als „Gewalt‘“ abgeleitet werden. Denn ganz abgesehen 
von der Erwägung, daß dem Beherrschten in der „Nötigung“ nur einer 
der beiden Gründe einer besonderen Beziehung „Herrschaft“ zugehörig 
wird, haben wir bereits dargelegt, daß die Gegebenen „Gewalt‘‘ und 
„Nötigung“ verschiedene Gegebene darstellen. 
Wenn zwei besonderen Seelen die Beziehung „Herrschaft“ zu- 
gehört, hat ferner stets jener, der in jener Beziehung „Herrscher“ ist, 
eine besondere Verhalten-Geltungs-Macht gehabt. Aber auch, wenn 
zwei besonderen Seelen die Beziehung „Einverständnis“ zugehört, hat 
jener, der in jener Beziehung „Antragsteller“ ist, eine besondere Ver- 
halten-Geltungs-Macht, allerdings eine andere Verhalten-Geltungs-Macht 
als jener, der erfolgreich einen Anspruch erhoben hat, gehabt. „Ver- 
halten-Geltungs-Macht‘“ darf also nicht mit „Herrschaft“ verwechselt 
werden, wiewohl selbstverständlich besondere Verhalten-Geltungs-Macht 
eines Ansprucherhebers stets die Gesamtheit jener Allgemeinen enthält, 
die als grundlegende Bedingungen dafür in Betracht kommen, daß 
jener, an den ein Anspruch gerichtet wird, den Anspruch erfüllt, so 
daß eine Beziehung „Herrschaft“ zwischen dem Ansprucherheber und 
dem Ansprucherfüller zustande kommt. Hingegen hat die Macht des 
Ansprucherhebers, die angedrohte Gewalt zu üben, für die Begründung 
einer Beziehung „Herrschaft“ keine wesentliche Bedeutung, da ein An- 
spruch erfüllt wird, wenn der Anspruchempfänger meint, daß dem 
Ansprucherheher solche Macht zustehe, welche Meinung aber wahr oder 
unwahr (irrig) sein kann. Die Verwechslung von „Verhalten-Geltungs- 
Macht“ und „Herrschaft“ hat auch dazu geführt, daß man von einer 
Herrschaft „kraft Monopolstellung“ des Verhalten-Werbers gesprochen 
hat, z. B. von einer „Herrschaft“ „großer Kreditbanken“ über die „Kredit- 
suchenden“, denen jene Banken besondere „Konditionen“ aufzwingen 
können. Indes kann in diesem — und in zahlreichen ähnlichen 
Fällen — mit dem Worte „Herrschaft“ nur gemeint sein, daß jemand, 
der aus besonderen Gründen die „Allein-Macht“ hat (oder zu haben 
erfolgreich behauptet), eine besondere Verbesserung des einen Anderen 
betreffenden Interessengesamtzustandes herbeizuführen. auch die Macht
	        
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