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VII. Kapitel. |
zu dessen Erfüllung zu veranlassen. Daß aber die „Botmäßigkeits-Herr-
schaft‘ stets darin begründet ist, daß der einen Seele ein Verhalten-
Seelenaugenblick zugehört, in welchem auf Drohung, auf In Aussicht-
Stellung eigener Gewalt gezielt wird, der anderen Seele aber ein Ver-
halten-Seelenaugenblick zugehört, der auch durch ihren Gedanken an
die in Aussicht gestellte Gewalt bedingt ist, bedeutet noch keineswegs,
daß „Herrschaft“ als „‚Gewalt‘“ bestimmt werden kann. Aber auch
aus der etwaigen Behauptung, daß jede ‚Herrschaft‘ darin begründet
ist, daß einer von zwei Seelen, nämlich dem Beherrschten, ein „genötigter‘‘
Verhalten-Seelenaugenblick zugehört, kann nicht die Bestimmung der
„Herrschaft“ als „Gewalt‘“ abgeleitet werden. Denn ganz abgesehen
von der Erwägung, daß dem Beherrschten in der „Nötigung“ nur einer
der beiden Gründe einer besonderen Beziehung „Herrschaft“ zugehörig
wird, haben wir bereits dargelegt, daß die Gegebenen „Gewalt‘‘ und
„Nötigung“ verschiedene Gegebene darstellen.
Wenn zwei besonderen Seelen die Beziehung „Herrschaft“ zu-
gehört, hat ferner stets jener, der in jener Beziehung „Herrscher“ ist,
eine besondere Verhalten-Geltungs-Macht gehabt. Aber auch, wenn
zwei besonderen Seelen die Beziehung „Einverständnis“ zugehört, hat
jener, der in jener Beziehung „Antragsteller“ ist, eine besondere Ver-
halten-Geltungs-Macht, allerdings eine andere Verhalten-Geltungs-Macht
als jener, der erfolgreich einen Anspruch erhoben hat, gehabt. „Ver-
halten-Geltungs-Macht‘“ darf also nicht mit „Herrschaft“ verwechselt
werden, wiewohl selbstverständlich besondere Verhalten-Geltungs-Macht
eines Ansprucherhebers stets die Gesamtheit jener Allgemeinen enthält,
die als grundlegende Bedingungen dafür in Betracht kommen, daß
jener, an den ein Anspruch gerichtet wird, den Anspruch erfüllt, so
daß eine Beziehung „Herrschaft“ zwischen dem Ansprucherheber und
dem Ansprucherfüller zustande kommt. Hingegen hat die Macht des
Ansprucherhebers, die angedrohte Gewalt zu üben, für die Begründung
einer Beziehung „Herrschaft“ keine wesentliche Bedeutung, da ein An-
spruch erfüllt wird, wenn der Anspruchempfänger meint, daß dem
Ansprucherheher solche Macht zustehe, welche Meinung aber wahr oder
unwahr (irrig) sein kann. Die Verwechslung von „Verhalten-Geltungs-
Macht“ und „Herrschaft“ hat auch dazu geführt, daß man von einer
Herrschaft „kraft Monopolstellung“ des Verhalten-Werbers gesprochen
hat, z. B. von einer „Herrschaft“ „großer Kreditbanken“ über die „Kredit-
suchenden“, denen jene Banken besondere „Konditionen“ aufzwingen
können. Indes kann in diesem — und in zahlreichen ähnlichen
Fällen — mit dem Worte „Herrschaft“ nur gemeint sein, daß jemand,
der aus besonderen Gründen die „Allein-Macht“ hat (oder zu haben
erfolgreich behauptet), eine besondere Verbesserung des einen Anderen
betreffenden Interessengesamtzustandes herbeizuführen. auch die Macht