Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 457
lungen ganz unbekannt sind. Liegen also in allen jenen Fällen weder
„Verhalten-Werbung-Seelenaugenblicke‘‘ noch ‚Verhalten -Werbung-
Übermittlungs-Seelenaugenblicke‘“ des Staatsanwaltes (Richters, Rechts-
anwaltes, Vorgesetzten usw.) vor, so liegen doch besondere gleich-
artige Verhalten-Seelenaugenblicke vor, in welchen auf besondere eigene
Behauptung gezielt wird, die wir „Weisung‘ nennen. Das Wort
„Weisung“ steht in ziemlich häufigem Gebrauche, insbesondere wird
aber von ‚„‚Weisungen‘‘ eines „dienstlich Vorgesetzten‘‘ an den ‚‚dienst-
lich Untergeordneten‘“ gesprochen, in welchen Fällen aber auch das
Wort „Dienstbefehl‘‘ gebräuchlich ist, weil eben das Wesen des Ge-
gebenen „Weisung“ nicht klar gewußt ist. Um das sehr wichtige Ge-
gebene ‚, Weisung“ zu bestimmen, nehmen wir zunächst ein einfaches
Beispiel, nämlich den Fall, daß A dem C den Befehl gibt, den Garten
des A nach den „Weisungen‘ des B zu pflegen, wobei etwa B als
„Gärtner“, C als „Gärtnergehilfe‘ des A angestellt ist. In solchem
Falle liegt ein an den C gerichtetes „Bereitwilligkeits-Gebot‘“ vor, mit
welchem A darauf zielt, daß dem C die Bereitwilligkeit dafür zugehörig
wird, über Erfahrung besonderer Behauptung des B besondere Hand-
lungen vorzunehmen. In solchem Gebote nimmt aber A Bezug auf
besonderes Gebot, welches er an den B gerichtet hat, nämlich auf
sein Gebot an den B, den C auf die ‚Gartenpflege‘ bezügliche Wei-
sungen zu erteilen. Einen Anspruch, in welchem jemand von einem
Anderen beansprucht, einem Dritten besondere Weisungen zu erteilen,
nennen wir einen „Anspruch auf an Dritten zu richtende
Weisung“, hingegen nennen wir den Anspruch jenes, der von einem
Anderen beansprucht hat, einem Dritten besondere Weisungen zu er-
teilen, an den Dritten, sich gemäß den Weisungen des Anderen zu
verhalten, einen „Anspruch auf durch Dritt-Weisung bedingtes
Verhalten“. In einem „Anspruche auf an Dritten zu richtende Wei-
sung“ wird nun vom Adressaten stets beansprucht, daß er gegenüber
einem Dritten besondere Urteile fälle, daß er also — wie schon das
Wort „Weisung“ verrät — jenen Dritten in besonderer Hinsicht wissend,
ihm besonderes Wissen zugehörig mache, nämlich Wissen darum, was
in besonderem Falle sein auf Grund des an ihn gerichteten Anspruches
„Gesolltes‘‘ ist. Keineswegs aber wird in einem „Anspruche auf an
Dritten zu richtende Weisung‘ vom Adressaten beansprucht, daß er
um besonderes Verhalten des Dritten werbe, daß er ihm gegenüber
Ansprüche erhebe oder ihm besondere Anträge stelle. Erstens
nämlich hat der Erheber eines „Anspruches auf an Dritten zu richtende
Weisung“ gar kein Interesse daran, daß der Adressat um besonderes
Verhalten des Dritten wirbt, da er ohnehin bereits in seinem an den
Dritten gerichteten Anspruche darauf gezielt hat, dem Dritten die Bereit-
willigkeit dafür zugehörig zu machen, daß er bei Erfahrung besonderer