Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

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VII Kapitel, 
Behauptung des Anderen besondere Handlung vornehme, oder die Bereit- 
Wider-Willigkeit dafür zugehörig zu machen, daß er bei Erfahrung 
vesonderer Behauptung des Anderen besondere Handlung unterlasse. 
Der Erheber eines „‚Anspruches auf an Dritten zu richtende Weisung“ 
hat also auch kein Interesse daran, daß der Adressat jenes Ver- 
halten, welches dem Dritten auf Grund der vom Anderen empfangenen 
Weisung zugehörig werden wird, emotional günstig denkt, er hat viel- 
mehr nur ein Interesse daran, daß der Adressat das von ihm beanspruchte 
Urteil dem Dritten gegenüber fällt, da sich dann im Sinne des an den 
Dritten gerichteten Anspruches alles Weitere auf Grund jenes An- 
spruches ergibt. Zweitens aber kann überhaupt „Werbung-Streben‘“ 
aines Adressaten nicht „Beanspruchtes“ sein, vielmehr ist „Beanspruchtes“ 
stets besonderes Verhalten, d. h. solches Eigen-Leibliches des Adres- 
saten, welches er in Beziehung zu eigenem Wollen oder Wider-Wollen 
weiß, in welchem jenes Eigen-Leibliche als Wider-Mittel in Beziehung 
zu der angedrohten Soll-Folge-Verwirklichung gedacht war. Ein „An- 
sprucherfüllungs-Seelenaugenblick“‘ ist jener Verhalten-Seelenaugenblick, 
in welchem in der vom Ansprucherheber gedachten Weise wider die 
ıngedrohte Soll-Folge-Verwirklichung gezielt wird, während es für das 
Wesen des „Ansprucherfüllungs-Seelenaugenblickes‘“ gleichgültig ist, 
>»b der Ansprucherfüller jene Wirkungen, welche der Ansprucherheber 
durch das beanspruchte Verhalten herbeiführen oder ausschließen wollte, 
überhaupt denkt, um sie überhaupt weiß, und ob er sie, wenn er um 
sie weiß, emotional günstig oder emotional ungünstig denkt. Bittet 
z. B. A den B um ein Glas Wasser, so erfüllt B diesen Anspruch des A, 
wenn er ein Glas Wasser bringt, um Unlust des A. zu verhindern, und 
in diesem Ansprucherfüllungs-Seelenaugenblicke muß er gar nicht wissen, 
wozu A ein Glas Wasser braucht, wenn er es aber weiß, muß er diese 
Folgen seines Tuns durchaus nicht emotional günstig denken. Das vom 
Adressaten eines „Anspruches auf an Dritten zu richtende Weisung“ 
Beanspiuchte ist also keineswegs eine an den Dritten zu richtende Ver- 
aalten-Werbung, ist vielmehr nur besonderes Urteil. 
Um die Besonderheit dieses Urteiles zu bestimmen, müssen wir 
aber zunächst noch den „Anspruch auf durch Dritt-Weisung be- 
dingtes Verhalten‘ betrachten. In jedem solchen Anspruche wird ent- 
weder darauf gezielt, dem Adressaten die Bereitwilligkeit dafür zu- 
gehörig zu machen, daß er Handlungen vornehme, welche im Anspruche 
lediglich als identische wirkende Bedingungen für die Verwirklichung 
oesonderer auf den Ansprucherheber bezogener Werte bezeichnet sind, 
oder darauf gezielt, dem Adressaten die Bereit-Wider-Willigkeit dafür 
zugehörig zu machen, daß er Handlungen, welche im Anspruche ledig- 
lich als identische wirkende Bedingungen für die Verwirklichung 
besonderer auf den Ansprucherheber bezogener Unwerte bezeichnet
	        
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