Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

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VIII. Kapitel, 
halten herbeiführen wird, so daß wir die „Weisung“ einen „Quasi- 
Anspruch“ nennen können. Spricht man z. B. vom „Vollstreckungs- 
befehle“ des Richters oder von „Dienstbefehlen“, so sind eigentlich 
aur „Weisungen als Quasi-Befehle“ gemeint. Liegt eine „Wei- 
sung als Quasi-Anspruch“ vor, und verhält sich der Adressat in 
weisunggemäßer Weise, so können wir auch von einer „Quasi-Ver- 
gesellschaftung“ und einer „Quasi-Gesellschaft“ zwischen dem 
Weisenden und dem Anderen sprechen. Ferner können wir auch jede 
‚Schein-Weisung“ einen „Quasi-Anspruch“ nennen, in welchem Falle 
wir von einer „Schein-Weisung als Quasi- Anspruch“ sprechen. 
Die Verwechslung von „Weisung“ („Quasi-Anspruch“) und „Anspruch“ 
liegt nun sehr nahe, um so mehr, als „Weisungen“ sehr häufig in „Impe- 
rativform“‘“ („Tun Sie das!“, „Sie sollen das tun!‘ usw.) auftreten. Nach 
Zergliederung des Gegebenen „Anspruch“ einerseits, des Gegebenen 
„Weisung““‘ andererseits zeigt es sich aber, wie unzutreffend es ist, das Ge- 
gebene „Anspruch“ aus besonderem Bezeichnungskörperlichen, der 
„Imperativform“, zu erklären, da eben die Imperativform (mit Rufzeichen) 
keineswegs stets das Körperliche eines Anspruches darstellt, vielmehr 
überhaupt immer nur dann gewählt wird, wenn jemand einem Anderen 
gegenüber eine besonderes Verhalten des Anderen betreffende Behauptung 
aufstellt mit dem Wissen, daß durch diese Behauptung ein „Sollen“, 
eine „Pflicht“ des Anderen begründet wird, Solche Behauptung kann 
aber entweder eine „Eigen-Wunsch- bzw. -F urcht-Behauptung‘‘ inner- 
halb eines „Anspruches‘“ oder ein „Urteil über künftig Gesolltes‘“ 
innerhalb einer „Weisung“ sein, da der Weisende eben weiß, daß 
durch diese Behauptung ein Sollen des Anderen begründet, nämlich 
aine durch. Dritt-Anspruch begründete Sollen-Anwartschaft des Anderen 
ergänzt wird. Insbesondere können „Weisungen‘ leicht mit „For- 
derungen aus gleichgerichtetem Dritt-Gebote mit Ander- 
Soll-Nachbegründungs-Behauptung‘“ verwechselt werden. In- 
des liegt eben der Unterschied darin, daß im ersteren Falle eine Sollen- 
Anwartschaft durch jemandes pflichtgemäße Handlung, die keine Ver- 
halten-Werbung darstellt, nämlich durch eine „Weisung‘ ergänzt 
wird, während im letzteren Falle eine Sollen-Anwartschaft durch eine 
pflichtfreie Handlung, nämlich eine „Forderung“ ergänzt wird. Eine 
‚Forderung“‘“ enthält stets eine „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behaup- 
‚ung‘ jemandes, dem es freigestellt ist, die Sollen-Anwartschaft des 
Anderen ‚nach eigenem Interesse‘, „nach eigenem Wunsche bzw. 
eigener Furcht‘ zu ergänzen, Eine „Weisung“ hingegen, welche eine 
„Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht Behauptung‘ enthält, wäre — keine 
Weisung und eine pflichtwidrige Handlung, da von einem als Weisender 
in Anspruch Genommenen beansprucht ist, daß er einem Anderen nach 
eigener Auslegungs- oder Wertüberzeugung sein „Gesolltes‘‘ weist,
	        
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