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VIII. Kapitel,
halten herbeiführen wird, so daß wir die „Weisung“ einen „Quasi-
Anspruch“ nennen können. Spricht man z. B. vom „Vollstreckungs-
befehle“ des Richters oder von „Dienstbefehlen“, so sind eigentlich
aur „Weisungen als Quasi-Befehle“ gemeint. Liegt eine „Wei-
sung als Quasi-Anspruch“ vor, und verhält sich der Adressat in
weisunggemäßer Weise, so können wir auch von einer „Quasi-Ver-
gesellschaftung“ und einer „Quasi-Gesellschaft“ zwischen dem
Weisenden und dem Anderen sprechen. Ferner können wir auch jede
‚Schein-Weisung“ einen „Quasi-Anspruch“ nennen, in welchem Falle
wir von einer „Schein-Weisung als Quasi- Anspruch“ sprechen.
Die Verwechslung von „Weisung“ („Quasi-Anspruch“) und „Anspruch“
liegt nun sehr nahe, um so mehr, als „Weisungen“ sehr häufig in „Impe-
rativform“‘“ („Tun Sie das!“, „Sie sollen das tun!‘ usw.) auftreten. Nach
Zergliederung des Gegebenen „Anspruch“ einerseits, des Gegebenen
„Weisung““‘ andererseits zeigt es sich aber, wie unzutreffend es ist, das Ge-
gebene „Anspruch“ aus besonderem Bezeichnungskörperlichen, der
„Imperativform“, zu erklären, da eben die Imperativform (mit Rufzeichen)
keineswegs stets das Körperliche eines Anspruches darstellt, vielmehr
überhaupt immer nur dann gewählt wird, wenn jemand einem Anderen
gegenüber eine besonderes Verhalten des Anderen betreffende Behauptung
aufstellt mit dem Wissen, daß durch diese Behauptung ein „Sollen“,
eine „Pflicht“ des Anderen begründet wird, Solche Behauptung kann
aber entweder eine „Eigen-Wunsch- bzw. -F urcht-Behauptung‘‘ inner-
halb eines „Anspruches‘“ oder ein „Urteil über künftig Gesolltes‘“
innerhalb einer „Weisung“ sein, da der Weisende eben weiß, daß
durch diese Behauptung ein Sollen des Anderen begründet, nämlich
aine durch. Dritt-Anspruch begründete Sollen-Anwartschaft des Anderen
ergänzt wird. Insbesondere können „Weisungen‘ leicht mit „For-
derungen aus gleichgerichtetem Dritt-Gebote mit Ander-
Soll-Nachbegründungs-Behauptung‘“ verwechselt werden. In-
des liegt eben der Unterschied darin, daß im ersteren Falle eine Sollen-
Anwartschaft durch jemandes pflichtgemäße Handlung, die keine Ver-
halten-Werbung darstellt, nämlich durch eine „Weisung‘ ergänzt
wird, während im letzteren Falle eine Sollen-Anwartschaft durch eine
pflichtfreie Handlung, nämlich eine „Forderung“ ergänzt wird. Eine
‚Forderung“‘“ enthält stets eine „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behaup-
‚ung‘ jemandes, dem es freigestellt ist, die Sollen-Anwartschaft des
Anderen ‚nach eigenem Interesse‘, „nach eigenem Wunsche bzw.
eigener Furcht‘ zu ergänzen, Eine „Weisung“ hingegen, welche eine
„Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht Behauptung‘ enthält, wäre — keine
Weisung und eine pflichtwidrige Handlung, da von einem als Weisender
in Anspruch Genommenen beansprucht ist, daß er einem Anderen nach
eigener Auslegungs- oder Wertüberzeugung sein „Gesolltes‘‘ weist,