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VIII. Kapitel.
des Adressaten vor dessen der Schein-Weisung gemäßem Verhalten
wieder aufzuheben. Als ein „durch S chein-Weisung begründetes
Quasi-Sollen“ bezeichnen wir jede Lage, welche die Gesamtheit jener
Allgemeinen enthält, die als grundlegende Bedingungen dafür in Be-
tracht kommen, daß sich infolge jemandes Verhalten, das einer an ihn
gerichteten Schein-Weisung widerspricht, der ihn betreffende Inter-
essengesamtzustand in jener Art und Weise ungünstig verschiebt, als
er sich auch verschoben hätte, wenn das Verhalten jenes jemand einer
an ihn gerichteten Weisung widersprochen hätte. Wir können nun
„nur durch gemäßes Verhalten aufhebbares Quasi-Sollen
begründende Schein-Weisungen“ von „auch ohne gemäßes
Verhalten aufhebbares Quasi-Sollen begründenden Schein-
Weisungen“ unterscheiden. Im ersteren Falle wird durch eine Schein-
Weisung ein Quasi-Sollen des Schein-Weisung-Adressaten begründet,
welches nur durch dessen der Schein-Weisung gemäßes Verhalten auf-
gehoben werden kann, im letzteren Falle wird durch eine Schein-
Weisung ein Quasi-Sollen des Schein-Weisung-Adressaten begründet,
welches ohne der Schein-Weisung gemäßes Verhalten durch besondere
auf solche Wirkung gerichtete Behauptung jemandes wieder auf ge-
hoben werden kann. Eine „auch ohne gemäßes Verhalten aufhebbares
Quasi-Sollen begründende Schein-Weisung“ kann wieder entweder eine
„durch Widerrufung ohne Berufung aufhebbares Quasi-
Sollen begründende Schein-Weisung“ oder eine „durch
Widerrufung wegen Berufung aufhebbares Quasi-Sollen
begründende Schein-Weisung“ oder eine „durch Widerrufung
ohne oder wegen Berufung aufhebbares Quasi-Sollen be-
gründende Schein-Weisung“ sein. Als „Schein-Weisung-
Widerrufung“ bezeichnen wir jede entweder a) vom Schein-Weisen-
den selbst oder b) vom Erheber des auf Weisung gerichteten An-
spruches oder c) von jemandem, der kraft Anspruches jenes Anspruch-
erhebers in dieser Hinsicht zuständig ist, aufgestellte Behauptun g mit
der Absicht oder Quasi-Absicht, ein durch besondere Schein-Weisung
begründetes Quasi-Sollen wieder aufzuheben. Als „Berufung gegen
eine Schein-Weisung“ bezeichnen wir hingegen jede Behauptung
mit der Absicht oder Quasi-Absicht, durch Schein-Weisung-Wider-
rufung des Behauptungs-Adressaten die Aufhebung eines durch be-
sondere Schein-Weisung begründeten Quasi-Sollens herbeizuführen.
Eine „durch Widerrufung wegen Berufung aufhebbares Quasi-Sollen
begründende Schein-Weisung“ nennen wir auch eine „durch An-
fechtung aufhebbares Quasi-Sollen begründende Schein-
Weisung“. „Widerrufene Schein-Weisung ersetzende Weisung“
nennen wir jede Weisung, welche an Stelle einer widerrufenen Schein-
Weisung erteilt wird.