Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

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VIII Kapitel. 
Ungültigkeit‘“ mit der Frage nach „Verbindlichkeit“ bzw. Un- 
verbindlichkeit‘ vertauscht, so daß eben hinsichtlich der Antworten 
aus Unklarheit geborener Streit herrscht. Ergeben sich mehrere Gel- 
tungen eines „an einen Adressaten gerichteten Anspruches auf mehr- 
maliges Verhalten‘ oder eines ‚„‚konjunktiv an mehrere Adressaten ge- 
richteten Anspruches auf einmaliges Verhalten‘“ oder eines „konjunktiv 
an mehrere Adressaten gerichteten Anspruches auf mehrmaliges Ver- 
halten“, so finden sich auch mehrere „Gesellschaften“, deren Gesamtheit 
wir eine „in einmaligem Ansprucherhebungs-Augenblicke 
einer Seele begründete Gesamtheit von Gesellschaften“ 
nennen können. Liegt ein mehrmalig geltender „an einen Adressaten 
gerichteter Anspruch auf mehrmaliges Verhalten‘ vor, so ergibt sich 
eine „in einmaligem Ansprucherhebungs-Augenblickeeiner 
Seele und in mehrmaligem Ansprucherfüllungs-Augen- 
blicke anderer Seele begründete Gesamtheit von Gesell- 
schaften“. Liegt ein mehrmalig geltender „konjunktiv an mehrere 
Adressaten gerichteter Anspruch auf einmaliges Verhalten‘‘ vor, so 
ergibt sich eine „in einmaligem Ansprucherhebungs-Augen- 
blicke einer Seele und in je einmaligem ÄAnsprucherfüllungs- 
Augenblicke anderer Seelen begründete Gesamtheit von 
Gesellschaften“. Liegt schließlich ein mehrmalig geltender „kon- 
junktiv an mehrere Adressaten gerichteter Anspruch auf mehrmaliges 
Verhalten“ vor, so ergibt sich eine „in einmaligem Anspruch- 
erhebungs-Augenblickeeiner Seeleundinje mehrmaligem 
Ansprucherfüllungs-Augenblicke anderer Seelen begründete 
Gesamtheit von Gesellschaften“. Ähnliche Unterscheidungen 
argeben sich, wenn mehrmalige Geltung eines „an einen Adressaten 
gerichteten Antrages auf mehrmaliges Verhalten‘ oder eines „kon- 
junktiv an mehrere Adressaten gerichteten Antrages auf einmaliges 
Verhalten“ oder eines „konjunktiv an mehrere Adressaten gerichteten 
Antrages auf mehrmaliges Verhalten“ vorliegt. Wann immer eine 
„in einmaligem Verhalten-Werbung-Augenblicke einer 
Seele begründete Gesamtheit von Gesellschaften“ vor- 
liegt, liegt eine besondere „Gesellschafts-Beziehung“ in mehrmaliger 
Zugehörigkeit zu je zwei Seelen derart vor, daß einen der beiden 
Beziehungsgründe in allen diesen Gesellschaften ein besonderer 
Verhalten-Werbung- Augenblick in einmaliger Zugehörigkeit zu 
einer besonderen Seele abgibt. Die mehrmalige Zugehörig- 
keit besonderer Gesellschafts-Beziehung zu je zwei Seelen ist also in 
solchen Fällen lediglich in mehrmaligen Zugehörigkeit eines 
besonderen Entsprechung-Augenblickes zu einer besonderen 
Seele oder in der je einmaligen Zugehörigkeit eines besonderen 
Entsprechung - Augenblickes zu mehreren besonderen Seelen
	        
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