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VIII Kapitel.
Ungültigkeit‘“ mit der Frage nach „Verbindlichkeit“ bzw. Un-
verbindlichkeit‘ vertauscht, so daß eben hinsichtlich der Antworten
aus Unklarheit geborener Streit herrscht. Ergeben sich mehrere Gel-
tungen eines „an einen Adressaten gerichteten Anspruches auf mehr-
maliges Verhalten‘ oder eines ‚„‚konjunktiv an mehrere Adressaten ge-
richteten Anspruches auf einmaliges Verhalten‘“ oder eines „konjunktiv
an mehrere Adressaten gerichteten Anspruches auf mehrmaliges Ver-
halten“, so finden sich auch mehrere „Gesellschaften“, deren Gesamtheit
wir eine „in einmaligem Ansprucherhebungs-Augenblicke
einer Seele begründete Gesamtheit von Gesellschaften“
nennen können. Liegt ein mehrmalig geltender „an einen Adressaten
gerichteter Anspruch auf mehrmaliges Verhalten‘ vor, so ergibt sich
eine „in einmaligem Ansprucherhebungs-Augenblickeeiner
Seele und in mehrmaligem Ansprucherfüllungs-Augen-
blicke anderer Seele begründete Gesamtheit von Gesell-
schaften“. Liegt ein mehrmalig geltender „konjunktiv an mehrere
Adressaten gerichteter Anspruch auf einmaliges Verhalten‘‘ vor, so
ergibt sich eine „in einmaligem Ansprucherhebungs-Augen-
blicke einer Seele und in je einmaligem ÄAnsprucherfüllungs-
Augenblicke anderer Seelen begründete Gesamtheit von
Gesellschaften“. Liegt schließlich ein mehrmalig geltender „kon-
junktiv an mehrere Adressaten gerichteter Anspruch auf mehrmaliges
Verhalten“ vor, so ergibt sich eine „in einmaligem Anspruch-
erhebungs-Augenblickeeiner Seeleundinje mehrmaligem
Ansprucherfüllungs-Augenblicke anderer Seelen begründete
Gesamtheit von Gesellschaften“. Ähnliche Unterscheidungen
argeben sich, wenn mehrmalige Geltung eines „an einen Adressaten
gerichteten Antrages auf mehrmaliges Verhalten‘ oder eines „kon-
junktiv an mehrere Adressaten gerichteten Antrages auf einmaliges
Verhalten“ oder eines „konjunktiv an mehrere Adressaten gerichteten
Antrages auf mehrmaliges Verhalten“ vorliegt. Wann immer eine
„in einmaligem Verhalten-Werbung-Augenblicke einer
Seele begründete Gesamtheit von Gesellschaften“ vor-
liegt, liegt eine besondere „Gesellschafts-Beziehung“ in mehrmaliger
Zugehörigkeit zu je zwei Seelen derart vor, daß einen der beiden
Beziehungsgründe in allen diesen Gesellschaften ein besonderer
Verhalten-Werbung- Augenblick in einmaliger Zugehörigkeit zu
einer besonderen Seele abgibt. Die mehrmalige Zugehörig-
keit besonderer Gesellschafts-Beziehung zu je zwei Seelen ist also in
solchen Fällen lediglich in mehrmaligen Zugehörigkeit eines
besonderen Entsprechung-Augenblickes zu einer besonderen
Seele oder in der je einmaligen Zugehörigkeit eines besonderen
Entsprechung - Augenblickes zu mehreren besonderen Seelen