Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 493 
oder in der je mehrmaligen Zugehörigkeit eines besonderen 
Entsprechung - Augenblickes zu mehreren besonderen Seelen 
begründet, 
Wir haben bereits die zwischen „konjunktiven Soll-Genossen‘ be- 
stehende Beziehung eine „konjunktive Soll-Genossenschaft‘““ und ihre 
Gesamtheit eine ‚Gesamtheit konjunktiver Soll-Genossen‘‘ genannt. Eine 
„konjunktive Soll-Genossenschaft‘‘ nennen wir aber auch einen „Ver- 
band“, die in „Verband-Beziehung‘‘ stehenden Seelen ‚„„Verband- 
genossen“, und eine Gesamtheit von Seelen, die in einer besonderen 
„Verband-Beziehung‘“ stehen, eine „Gesamtheit von Verband- 
Genossen“. Die Beziehung ‚Verband‘ ist also zwischen mehreren 
Seelen dadurch begründet, daß ihnen allen die Empfänglichkeit für 
ainen besonderen Unwert zugehört, der auf Grund eines an sie kon- 
junktiv gerichteten Anspruches gegen jede von ihnen als Soll-Folge 
verwirklicht werden kann. „Verband-Begründer‘ nennen wir 
jenen, der durch einen „konjunktiv an mehrere Adressaten gerichteten 
Anspruch“ eine „konjunktive Schuld-Genossenschaft“ jener Adressaten 
begründet hat, „Verband mit wechselseitiger Haftung‘ nennen 
wir einen „Verband“, der in einer „konjunktiven Schuld‘ gründet, auf 
Grund welcher die Anspruchenttäuschung eines der konjunktiven Schuld- 
Genossen auch den anderen Schuld-Genossen ungünstig zugerechnet 
wird. Das Gegebene „Verband“ ist also eine besondere Beziehung mehrerer 
Seelen, die stets dann vorhanden ist, wenn durch einen an jene mehrere 
Seelen konjunktiv gerichteten Anspruch eine „konjunktiv aufhebbare 
Schuld‘ dieser Adressaten begründet wurde, ein „Verband‘“‘ ist also 
immer nur mit besonderer „Verbindlichkeit“ („Bindung‘“, „Ge- 
bundenheit‘) mehrerer Seelen gegeben, nämlich mit einer ‚„konjunk- 
tiven Gebundenheits-Genossenschaft‘‘, „„‚Verband-Genossen‘‘ sind solche 
Seelen, deren jede sich auf Grund eines an sie alle konjunktiv ge- 
richteten Anspruches in besonderer Weise verhalten soll. Eine „kon- 
junktiv aufhebbare Schuld“ können wir auch eine „Verband-Schuld“ 
nennen, und mit dem Worte ‚„Verband-Schuld‘ ist also gesagt, daß 
mehrere Seelen auf Grund eines an sie gerichteten Anspruches ein und 
derselbe Verhalten-Seelenaugenblick — das „im Verbande Geschul- 
dete“ — je einmalig zugehörig werden soll. Wie das Wort „kon- 
junktiv aufhebbare Schuld‘, bezeichnet also auch das Wort ‚,Verband- 
Schuld“ eigentlich eine Gesamtheit gleichartiger, durch einen 
Anspruch begründeter Schulden mehrerer Seelen. Ein 
„Verband“ ist nicht allein durch die Gleichartigkeit der Schulden 
mehrerer Schuldner gegenüber einem und demselben Schuld-Be- 
gründer, sondern auch dadurch bestimmt, daß diese gleichartigen 
Schulden aller Schuldner durch einen und denselben an sie alle 
gerichteten Anspruch begründet wurden. Kein „Verband“ zweier
	        
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