Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 4095 
begründet. Insoferne der ‚,Verband-Begründer‘“ dann auch ‚,Verband- 
Genosse“ ist, ist er selbstverständlich in einer je anderen Beziehung 
„Verband-Begründer‘‘ und ‚,Verband-Genosse‘‘. 
Das Gegebene „Verband“ ist nun wegen seiner außerordentlichen 
Wichtigkeit in hohem Maße Gegenstand auf Wissenschaft zielender 
Untersuchungen gewesen, hat aber vor allem leider den Anlaß zu aus- 
gebreiteten Dichtungen gegeben, die in der „Allgemeinen Gesellschafts- 
lehre“ und in den „Besonderen Gesellschaftslehren“ schier unüber- 
sehbare Verwirrung gestiftet haben. Vor allem findet sich wegen 
der — bereits erwähnten — Mehrdeutigkeit der Worte „Verbunden- 
heit“, „Gebundenheit“, „Verbindung“ usw. stetig die Verwechslung des 
Gegebenen „Verband“ mit den Gegebenen „Gemeinschaft“ und „Ge- 
nossenschaft“, während es in Wahrheit nur eine besondere „Genossen- 
schaft“ (also auch „Gemeinschaft“) darstellt. Selbstverständlich steht es 
jedermann frei, jede „Gemeinschaft“ einen „Verband der Gemeinschafter“, 
jede „Genossenschaft“ einen „Verband der Genossenschafter‘“ zu nennen. 
Im Falle solchen Wortgebrauches müßte also — wenn man folgerichtig 
vorgehen will — gesagt werden, daß etwa alle „Zigarrenraucher“ der 
Welt deshalb einen „Verband“ bilden, weil ihnen allen die Empfäng- 
lichkeit für „Lust an Zigarrenrauch“ zugehört, oder daß etwa alle Seelen, 
die Goethes „Faust“ lieben, deshalb einen „Verband“ bilden. Wenn nun 
auch solcher Wortgebrauch möglich ist, so ist er doch nicht üblich, und 
zwar dehalb nicht, weil man doch stets irgendwie daran festhält, daß 
‚Verband“ mit „Verbindlichkeit“, oder wie man meist ungenau sagt, mit 
‚Herrschaft“ zusammenhängt. Das Gegebene „Verband“ wird ferner 
auch häufig mit den Gegebenen „Anstalt“ und „Körperschaft“, deren 
zweites wir noch erörtern werden, verwechselt. „Verband“ ist aber 
aiemals „Anstalt“, sondern es gibt nur — und dies ist der Grund der 
Verwechslung — zahlreiche Verbände, welche durch Ansprüche be- 
gründet sind, hinsichtlich welcher „Ansprucherfüllungs-Wahrungs- 
Anstalten“ -— sogenannte ‚Verwaltungsstäbe‘‘ — bestehen, welche 
„Veranstaltungen‘‘ aber für das Gegebene „Verband“ gar nicht wesent- 
lich sind, da ein „konjunktiv an mehrere Adressaten gerichteter An- 
spruch‘ auch ein Anspruch mit „Eigen-Wahrungs-Behauptung“‘ sein 
kann. Hingegen betreffen wieder die viel erörterten Fragen der ‚,Ver- 
bandeinheit‘‘, der „Verbandpersönlichkeit“ usw.. gar nicht das Gegebene 
„Verband“, sondern das Gegebene „Körperschaft‘‘, dessen Unterschied 
vom Gegebenen „Verband“ wir bald zur Sprache bringen werden. Die 
klare Einsicht in das Wesen des Gegebenen „Verband‘ wurde und 
wird auch stets dadurch gehindert, daß man mit dem Worte „Ver- 
band‘ nicht bloß, ja nicht einmal gewöhnlich, einen besonderen 
„Verband‘‘, sondern eine Gesamtheit von „Verbänden“ bezeichnet, in 
welchen sich dieselben Seelen als ‚Genossen‘ finden und welche alle
	        
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