Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

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VIII. Kapitel. 
gerufen hätte. Eine Gesamtheit von Einzelwesen, welche hinsichtlich 
besonderer Wirkung die Stelle einer anderen Gesamtheit von Einzel- 
wesen vertritt, ist aber nicht jene andere Gesamtheit von Einzel- 
wesen, da überhaupt „Vertretendes“ und „Vertretenes“ ausnahmslos 
verschiedene Gegebene darstellen, die nur in besonderen Wirkens- 
zusammenhängen eine und dieselbe Bedingungs-Stelle ein- 
nehmen können. 
Da man eine „Körperschafts-Gesamtheit“ als eine Art „Über-Seele“ 
betrachtet, die als wollende „überindividuelle“ Seele die wirkende Be- 
dingung für „überindividuelle“ Handlungen abgibt, nennt man Gesamt- 
Behauptungen von Körperschafts-Gesamtheiten gewöhnlich „Beschlüsse“ 
oder „Wahlen“, Von einem „Beschlusse“ wird insbesondere gesprochen, 
wenn eine Gesamt-Behauptung durch eine „auf Bejahung oder Ver- 
neinung-Abstimmung‘ gerichtete Entscheidungs-Quasi-Frage“ bedingt 
war, von einer „Wahl“ wird insbesondere gesprochen, wenn eine Ge- 
samt-Behauptung durch eine „auf disjunktive Bejahung-Abstimmung 
gerichtete Entscheidung-Quasi-Frage“ bedingt war, mit welcher auf eine 
Entscheidung darüber gezielt wurde, ob besondere Macht (Zuständigkeit 
»>der Vollmacht) besonderer Seelen begründet werden soll. Die Worte 
„Wahl“ und „Beschluß“ bezeichnen aber eigentlich nur besondere Ver- 
änderungen einer besonderen Seele, nämlich das erstere Wort den 
Gewinn eines Vorzugsgedankens kraft Wählen-Wollens, das letztere 
Wort den Gewinn eines „gewählten Wollens“ kraft eines durch 
Wählen gewonnenen Vorzugs-Gedankens. Abstimmungen, durch welche 
sich eine Gesamt-Behauptung ergibt, sind aber kein „Wählen“ als 
„Nachsinnen“, sondern sind Handlungen (Behauptungen) und eine Ge- 
samt-Behauptung‘ ist weder eine „Wahl“ noch ein „Entschluß“ („Be- 
schluß“), überhaupt kein Seelisches, sondern das identische Allgemeine 
besonderer unselbständiger Behauptungen. Allerdings hat jede Be- 
hauptung ein besonderes Wollen des Behauptenden zur wirkenden 
Bedingung und man könnte sagen, daß man mit dem Worte „Beschluß“ 
das identische Allgemeine mehrerer auf unselbständige Behauptungen 
gerichteter Wollen-Augenblicke bezeichne. Solche Bezeichnung bleibt 
aber immer ungenau, da auch eine selbständige Behauptung kein „Ent- 
schluß“ des Behauptenden ist, sondern Körperliches als Wirkungs- 
gewinn in Beziehung zu einem Wollen des Behauptenden als wirkender 
Bedingung, das übrigens gar kein „Entschluß“ (= „gewähltes Wollen“) 
sein muß. Nennt man ferner etwa eine besondere Gesamt-Behauptung 
„Wahl eines Abgeordneten“, so kann nur gemeint sein, daß die Gesamt- 
Behauptung aufgestellt wurde durch unselbständige Behauptungen, 
deren jede ein besonderes Wollen zur wirkenden Bedingung hat, das 
dem Wollenden kraft eines gewählten Vorzugsgedankens zugehörig 
wurde, insoferne unter mehreren möglichen Behauptungen, deren jede
	        
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