Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

IX. Kapitel. 
Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und 
Wirtschafts-Gesellschaft. 
(GG eslschaft“ ist, wie wir dargelegt haben, eine Beziehung zweier 
» Seelen, welche dadurch begründet ist, daß der einen Seele ein 
„Verhalten-Werbung-Seelenaugenblick‘“, der anderen Seele ein „Ver- 
halten-Werbung-Entsprechung-Seelenaugenblick“ zugehört. Da sich nun 
in jedem Verhalten-Seelenaugenblicke überhaupt als besonderem emo- 
tionalen Seelenaugenblicke nicht bloß eine besondere zuständliche Be- 
stimmtheit, sondern auch ein besonderer Gedanke findet, das Gegen- 
ständliche jener zuständlichen Bestimmtheit und jenes Gedankens aber 
stets mehrere Gegebene umfaßt, kann sich jedes Wesen „besonderer 
Verhalten-Seelenaugenblick schlechtweg“ in mehrfacher Hinsicht be- 
sondern. Auch die Gegebenen „Verhalten-Werbung-Seelenaugenblick 
schlechtweg“ und „Verhalten-Werbung-Entsprechung-Seelenaugenblick 
schlechtweg“ zeigen sehr mannigfaltige Besonderheitsarten, so daß sehr 
mannigfaltige „Besondere Gesellschaftslehren“ möglich sind. Es gibt 
aber nun drei umfangreiche wissenschaftliche Lehren, innerhalb welcher 
die in der „Allgemeinen Gesellschaftslehre“ aufgeworfenen Fragen eine 
besondere Wichtigkeit haben und. deren Beziehung zur „Allgemeinen 
Gesellschaftsliehre“ aufklärungsbedürftig ist, nämlich die „Allgemeine 
Staatslehre“, die „Allgemeine Rechtslehre“ und die „Allgemeine Lehre 
von der gesellschaftlichen Wirtschaft“, die gewöhnlich „Volkswirt- 
schaftslehre“ („Nationalökonomie“) genannt wird. Um jene Beziehung 
zu klären, müssen aber zunächst die Gegebenen „Staat“, „Recht“ und 
„Wirtschaft“ bestimmt werden. 
Wenn wir zunächst das Gegebene „Staat‘‘ prüfen wollen, so zeigt 
ans schon das Wort ‚Staat‘, daß jenes Gegebene ein besonderes Be- 
ziehungsallgemeines, nämlich einen besonderen Zustand („Status‘‘) dar- 
stellt. Hätte man sich diese Bedeutung des Wortes ‚Staat‘ stets vor 
Augen gehalten, so wären der „Allgemeinen Staatslehre‘“ zahlreiche 
Schwierigkeiten und unfruchtbare Streitigkeiten erspart geblieben. „Staat“ 
ist nun jeder in der Welt gegebene Zustand, welcher die 
Gesamtheit jener Allgemeinen enthält, die als grund- 
legende Bedingungen dafür in Betracht kommen, daß bei 
Eintritt besonderer Ereignisse besondere Menschen an- 
deren besonderen Menschen trotz mit ihnen unverträg-
	        
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