Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft. 35 
Gedachtes „Lustgewinn-Bedingendes“, bzw. „Unlustgewinn-Bedingendes“, 
also stets besonderes Allgemeines in besonderer Beziehung ist. Das 
Gedachte jedes besonderen „Wertens“ nennen wir eine „Wertung‘, 
ebenso wie wir etwa die Besonderheit eines Vorstellens als „Vorstellung“ 
bezeichnen. Jedes „Werten“ kommt als Beziehungsgedanke in einem 
Beziehungsurteile zum Ausdrucke, das „Werturteil“, „Wertungs- 
urteil“, „wertendes Urteil“ genannt wird. „Werten“ ist also niemals etwas 
Anderes als „besonderes Allgemeines in Bedingungs-Zusammen- 
gehörigkeitsbeziehung zu besonderem Lust-, bzw. Unlustge- 
winn bestimmen“, Vom „Werten“ unterscheidet sich aber das „Wert- 
erlebnis“, „Wertgefühl“, ein besonderer Seelenaugenblick, in welchem 
jemandem Lust an Etwas zugehört und der Gedanke, daß besonderes 
Etwas eine Bedingung für den Gewinn dieser Lust abgegeben hat. 
Wer Lust an Etwas hat, muß deshalb noch kein „Werterlebnis“ haben 
und auch jener, der „wertet“, muß kein „Werterlebnis“ haben, insbesondere 
nicht in allen Fällen, da jemand Etwas als Wert für eine andere Seele 
denkt — „anderbezogenes Werten“ —, aber auch nicht in jenen 
Fällen, da er „eigenbezogen wertet“. In entsprechender Weise unter- 
scheidet sich auch vom „Werten“ das „Unwerterlebnis“ „Unwert- 
gefühl“. Vom „Werten“ unterscheidet sich schließlich das „Schätzen“ 
i»Wert- bzw. Unwert schätzen“), d. h. ein Bestimmen besonderen Wertes, 
bzw. Unwertes hinsichtlich seiner Rangordnung. Jedes „Schätzen“ 
setzt aber offenbar ein „Werten“ voraus, da Etwas bereits als Wert, 
bzw. Unwert gedacht ist, wenn es geschätzt wird, 
Schließlich ist auch für das Unternehmen einer Gesellschaftswissen- 
schaft von großer Bedeutung ein Gegebenes, das „Norm“ genannt wird. 
Zur Bestimmung dieses Gegebenen gehen wir zunächst vom Gegebenen 
„Richtung“ aus. Wenn man sagt, daß ein „Geschehen“ eine besondere 
„Richtung hat“, daß Ereignisse eine besondere „Richtung nehmen“, 
So ist mit solcher Rede offenbar gemeint, daß sich in einer besonderen 
Wirkenseinheit als Wirkungsgewinn ein Allgemeines findet, das in Be- 
ziehung zu anderem (oder anderen) in der Welt als grundlegende Be- 
dingung (oder als grundlegende Bedingungen) gegebenem Allgemeinem 
(oder gegebenen Allgemeinen) als wirkende Bedingung mit besonderer 
späterer Wirkung (oder mit besonderen späteren Wirkungen) zusammen- 
gehört, so daß also jene erste Wirkung die andere Wirkung (oder 
die anderen Wirkungen) nach sich ziehen wird. Es ist also stets der 
„werdende Fall“einer besonderen identisch begründeten Wirkenszusammen- 
gehörigkeit, von welchem ein „Richtung haben“, „Richtung nehmen“ 
ausgesagt wird, und das Wort „Richtung“ sagt uns somit nichts anderes 
als die Worte „identisch begründete Wirkenszusammengehörigkeit“ („Wir- 
kensgesetz“, „Kausalgesetz“). Jede „besondere identische Richtung“ 
ist eine „besondere identisch begründete Wirkenszusammengehörigkeit“,
	        
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