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IX. Kapitel.
sind. „Staatsgegenstand“ nennen wir jene besondere Gehorsamkeit
besonderen Menschens, für welche ein Staat die Möglichkeit darstellt.
Im gewöhnlichen Sprachgebrauche wird aber mit dem Worte „Staat“
ein „Staat mit mehreren (vielen) Gegenständen“, also eine „Staatsmacht-
Gesamtheit“ bezeichnet, somit eine Gesamtheit von Lagen, in welcher
sich die Möglichkeiten von verschiedenartigen Gehorsamkeiten
finden. Bezeichnet nun das Wort „Staat“ im gewöhnlichen Sprach-
gebrauche einen „Staat mit mehreren Untertanen und mit mehreren
Gegenständen“, also eine (meist sehr umfangreiche) „Gesamtheit
künftig ausgeübter überlegener ursprünglicher Herrscher-
mächte mit einem besonderen Inhaber“, so ist mit der Rede,
daß zwischen besonderen Seelen eine „Staatsbeziehung“ bestehe, eigent-
lich noch sehr wenig gesagt, da sich eine nähere Bestimmung erst aus der
Angabe des „ausübungsbereiten Staatsmachtinhabers‘“, der „Staatsunter-
tanen“ und der „Staatsgegenstände“ ergeben würde. Solche nähere
Bestimmung ist aber hinsichtlich der Staatsuntertanen meist zwar nicht
unmöglich, aber „empirisch“ schwierig, während die „Gegenstände“
besonderen Staates wegen der Ungewißheit hinsichtlich des Umfanges
der bestehenden Staatsmacht nur mit Ungewißheit bestimmt werden
können, Deshalb nimmt man gewöhnlich die Zuflucht zu Bestimmungen,
mit denen man wenigstens eine „für praktische Zwecke“ genügende
Klarheit beschaffen will. Um die Untertanen innerhalb besonderen
Staates zu bestimmen, spricht man davon, daß jeder „Staat“ ein be-
sonderes „Gebiet“ habe, womit‘ gemeint ist, daß Untertanen innerhalb
jenes besonderen Staates jene Menschen sind, die innerhalb besonderen
Raumes auf der Erdoberfläche „wohnen“, „sich aufhalten“ u. dgl. In-
des bietet — wie nicht unerkannt geblieben ist — der „Begriff“ des
„Staatsgebietes“ gar keine ausreichende Bestimmung der „Untertanen“
besonderen Staates, da von solcher „Staatsmacht“, die man auf be-
stimmtes „Gebiet“ beschränken will, einerseits gewöhnlich auch zahl-
reiche Menschen außerhalb jenes Gebietes als „Untertanen“ betroffen
sind, z. B. die „im Auslande wohnenden inländischen Staatsbürger“,
während andererseits manche in jenem „Gebiete“ wohnenden Menschen
von jener Staatsmacht nicht betroffen sein müssen. Die Staatsgegenstände
werden gewöhnlich in „teleologischer“ Wendung als „Staatszwecke“,
als „Staatsaufgaben“ bezeichnet, In neuerer Zeit ist aber erkannt worden,
daß es keine wesentlichen „Zwecke“, „Aufgaben“ des „Staates“ gibt,
welche Erkenntnis sich ohne weiteres ergibt, wenn man das Gegebene
„Staat“ als „künftig ausgeübte überlegene ursprüngliche Herrscher-
macht“ fest im Auge behält, Denn „Herrschermacht‘“ ist jede Macht,
durch Befehle besonderes Verhalten der Adressaten zu veranlassen, und
jede solche Macht, gleichgültig, welches Verhalten kraft ihrer veranlaßt
werden kann, kann unter besonderen, bereits dargelegten Umständen