Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

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;X. Kapitel. a 
mächte finden müssen, nämlich etwa „Macht äußerer Vertretung der 
Untertanen“, „Gesetzgebungsmacht“, „Gerichtsherrlichkeit“, „Militär- 
macht“, „Steuermacht“ u. dgl., also eine Gesamtheit von sogenannten 
„Hoheiten“ (== „überlegenen ursprünglichen. Herrschermächten“). Findet 
sich aber, daß jemandem eine besondere ursprüngliche Herrschermacht- 
gesamtheit zusteht, in welcher sich die eine oder die andere jener ur- 
sprünglichen Herrschermächte, welche man in jedem „Staate“ finden zu 
müssen meint, nicht als „künftig ausgeübte“ ursprüngliche Herrscher- 
macht findet, weil ihr Inhaber wegen besonderen an ihn gerichteten 
Anspruches solche ihm zustehende ursprüngliche Herrschermacht nicht 
ausüben wird, so weiß man nicht, ob man überhaupt von einem „Staate“ 
oder nur von einem „halb-souveränen Staate“ oder gar von einem „nicht- 
souveränen Staate“ sprechen soll. Diese und viele andere ähnliche Ver- 
legenheiten ergeben sich aber nur, weil man eben übersieht, daß jede 
„künftig ausgeübte überlegene ursprüngliche Herrschermacht“ ein be- 
sonderer „Staat“ ist, das aber, was gewöhnlich ein besonderer Staat 
genannt wird, eine besondere Gesamtheit von mehreren verschie- 
denen „künftig ausgeübten überlegenen ursprünglichen Herrscher- 
mächten“ darstellt, die alle einen und denselben Inhaber haben. 
Auch die Frage nach der „Teilbarkeit“ der Souveränität läßt sich also 
leicht beantworten, wenn man sich klar macht, welchen Sinn überhaupt 
solche Frage haben kann. Von „geteilter“ Souveränität kann nämlich 
erstens dann gesprochen werden, wenn eine besondere „ursprüngliche 
Herrschermacht“ eine „Macht mit mehreren Inhabern“, also eine „Gesamt- 
macht“ darstellt, wie z. B. die „ursprüngliche Herrschergesamtmacht‘“ 
einer „gesetzgebenden Körperschaftsgesamtheit“. In solchem Falle Kegt 
also eine „ursprüngliche Herrschermacht“ (= „Souveränität“) vor, die in- 
soferne „geteilt“ ist, als jeder ihrer mehreren Inhaber nur eine „unselb- 
ständige ursprüngliche Herrschermacht“ besitzt. Von „geteilter“ Souve- 
ränität kann aber zweitens auch dann gesprochen werden, wenn ein 
und derselbe Mensch als Untertan von zwei oder mehreren ursprüng- 
lichen (selbständigen) Herrschermächten betroffen ist, deren jede einen 
besonderen Inhaber hat. In solchem Falle ist also nicht eigentlich 
eine besondere „ursprüngliche Herrschermacht“ „geteilt“, sondern es 
ist die Gesamtheit der vorhandenen, einen und denselben Menschen 
betreffenden ursprünglichen Herrschermächte insoferne „geteilt“ (== „ver- 
eilt“), als die einzelnen besonderen „ursprünglichen Herrschermächte“ 
aus dieser Gesamtheit nicht alle einen und denselben Inhaber haben. 
Die Verlegenheit hinsichtlich der Beantwortung der Frage, ob eine 
„Teilung“ der „Souveränität“ möglich sei, entspringt eben lediglich dem 
Umstande, daß man nur besondere, einem und demselben Inhaber zu- 
stehende Gesamtheiten von „überlegenen ursprünglichen Herrscher- 
mächten“ Staaten nennt. Diese „Gesamtheiten“ hat man freilich noch
	        
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