Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

. Kapitel, 
in drei Gruppen eingeteilt werden. Entweder nämlich wird behauptet, 
daß „Staat“ und „Recht“ zwei einander ausschließende Gegebene 
darstellen, vor allem deshalb, weil der Staat eine „Macht“ darstelle, 
während das ‚Recht‘ nicht „Macht“ sei, wenn es auch zu seiner 
Durchsetzung einer ‚Macht‘ bedürfe. Wir wollen diese Gruppe von 
Lehren als „Lehren von der Unverträglichkeit von Staat und 
Recht“ bezeichnen. Im Sinne solcher Lehren wird „Recht‘“ zwar durch 
den „Staat‘‘ — d. h. wohl: durch den „Staatsherrscher‘‘ — „gesetzt“, 
„erzeugt“, aber der „Staat“ selbst kann dem „Rechte“ nicht unterworfen 
sein, weil dies seinem Wesen als „Macht‘“ widerspreche. Oder wird 
behauptet, daß „Staat“ und „Recht“ zwar verschiedene Gegebene 
darstellen, aber doch auch der ‚Staat‘ dem „Rechte“ unterworfen sein 
könne. Diese Gruppe von Lehren wollen wir als „Lehren von der 
Verträglichkeit von Staat und Recht‘ bezeichnen. Sowohl 
die „Lehre von der Unverträglichkeit von Staat und Recht“ als auch 
die „Lehre von der Verträglichkeit von Staat und Recht“ kennt 
aber wieder die Streitfrage, ob es nur ‚„staatliches Recht‘ oder auch 
„nicht-staatliches Recht“ gibt. Diese letztere Streitfrage ist aber nun 
selbst wieder zweideutig, da das Wort „staatliches Recht‘ entweder 
ein „staatlich gesetztes Recht‘ oder ein „staatlich geschütztes Recht“ 
bedeuten kann. Schließlich aber wird — in jüngster Zeit — auch be- 
hauptet, daß ‚„Staat‘‘ und „Recht“ weder verschiedene unverträgliche 
Gegebene noch verschiedene verträgliche Gegebene darstellen, viel- 
mehr ein und dasselbe Gegebene darstellen, das nur mit zwei verschie- 
denen Worten bezeichnet zu werden pflegt. Diese letztere Lehre können 
wir als „Lehre von der Ununterschiedenheit von Staat und 
Recht“ bezeichnen, während die beiden anderen Lehren je eine „Lehre 
von der Unterschiedenheit von Staat und Recht“ darstellen. 
Für die „Lehre von der Ununterschiedenheit von Staat und Recht“ be- 
steht die Frage, ob es nur „staatliches Recht“ oder auch „nicht-staat- 
liches Recht“ gibt, gar nicht, da nach ihr die Reden „staatliches Recht“ 
und „nicht-staatliches Recht“ überhaupt sinnleer sind, „staatliches Recht“ 
soviel sagen würde als „rechtliches Recht“, „nicht-staatliches Recht“ 
soviel sagen würde als „nicht-rechtliches Recht“. 
Wenn man nun den scheinbar ohne Aussicht auf endgültige Ent- 
scheidung geführten Streit zwischen den Anhängern jener verschiedenen 
Lehren ins Auge faßt, fällt vor allem die Tatsache auf, daß gewöhnlich 
in den Streit ohne vorgängige klare Bestimmung der Gegebenen „Staat“ 
und „Recht“ eingetreten wird. Dieser Unterlassung machen sich zu- 
nächst die Anhänger der Lehre von der Unterschiedenheit von Staat 
und Recht schuldig, denn liegt die Aufgabe vor, zu bestimmen, welche 
Beziehungen zwei verschiedenen Gegebenen zugehören können, so ist 
diese Aufgabe offenbar nur lösbar, wenn vorher diese beiden Gegebenen
	        
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