Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

; Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft. 549 
C weiß, daß er nun den B bestrafen wird, und dieses Wissen des C 
ist in Beziehung zu der Absicht des A nur eine Nebenwirkung, da 
nach Absicht des A nicht dieses weitere Wissen, sondern die Erfahrung 
der Anspruchenttäuschung die wirkende Bedingung dafür abgeben wird, 
daß C den B bestraft. Würde nun ein „Rechtsweiser“ feststellen, daß 
eine Pflicht des Geklagten bestanden habe und diese Pflicht verletzt 
wurde, so würde er feststellen, daß der Geklagte einen an ihn gerich- 
v‚eten Befehl enttäuscht und damit eine Pflicht verletzt habe, weil er, 
der Rechtsweiser, nunmehr durch seine Weisung die dem Geklagten 
angedrohte ungünstige Zurechnung veranlassen wolle, der Rechtsweiser 
würde also in seinem Urteile eine besondere eigene Bereitwilligkeit 
feststellen — was aber offenbar gar nicht der Sinn solchen Urteiles ist. 
Vielmehr fällt eben der Rechtsweiser lediglich ein Urteil darüber, daß der 
Geklagte einen an ihn gerichteten Befehl enttäuscht habe, mit welchem 
Urteile sich auch die Neben-Wirkung ergibt, daß ein etwa vorher 
bestandener Zweifel daran, ob besondere Pflicht des Geklagten bestanden 
habe, gelöst wird. Solchen Zweifel kann auch der als Rechts- 
weiser in Anspruch Genommene selbst vor seinem Urteile, 
bzw. vor der ihm zugehörig werdenden, jenes Urteil bedingenden Über- 
zeugung gehegt haben, da er eben im Beginne des Rechtsverfahrens 
aoch gar nicht wissen muß, ob ihm solche Überzeugung zugehörig 
werden wird, eine „Rechtspflicht“ , des Geklagten aber nur insoferne 
besteht, als jene Allgemeinen verwirklicht sind, die als grundlegende 
Bedingungen dafür in Betracht kommen, daß dem als Rechtsweiser in 
Anspruch Genommenen in besonderem Rechtsweisungs- Verfahren solche 
Überzeugung zugehörig gemacht werden kann, durch welche die vom 
„Rechtskläger“ beantragte Rechtsweisung bedingt ist. 
Jede „Rechtsweisung‘‘ ist aber nicht bloß durch eine an den Rechts- 
weiser gerichtete „Rechtsklage‘“ als mit besonderem Antrage verbun- 
dene Forderung bedingt, sondern durch einen an den Rechtsweiser 
zerichteten Befehl, mit welchem ihm befohlen wurde, über beson- 
dere Rechtsklage nach besonderem Verfahren kraft Auslegungs- und 
Tatbestands- Überzeugung entweder eine Rechtsweisung oder 
sine Rechts-Abweisung vorzunehmen. Solchen Befehl nennen wir einen 
„auf Rechtsweisungs- bzw. -abweisungs-Bereitwilligkeit 
yerichteten Befehl“, welcher sich stets auch als ein auf besondere 
Befugnisverleihung gerichteter Befehl darstellt, nämlich als ein „auf 
Rechtsverleihung gerichteter Befehl“, insoferne mit jedem 
solchen Befehle auch darauf gezielt wird, daß sich mit der „Rechts- 
weisungs- bzw. -abweisungs-Bereitwilligkeit‘“ des Adressaten besonderes 
„Recht“ eines Dritten, nämlich eines als künftigen Rechtsklägers in 
Betracht Kommenden ergibt. Von dem „auf Rechtsverleihung (Be- 
rechtigung) gerichteten Befehle‘, welcher stets an jemanden gerichtet
	        
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