Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft. 555 
irrt also gewaltig, wenn man meint, daß man eine „positive Rechts- 
lehre‘‘ betreibe, wenn man als ‚Recht‘ solche Befehle betrachtet, die 
sogenannte „Staatsgesetze‘“ sind. Denn abgesehen von dem Umstande, 
daß der wichtige Unterschied zwischen „ungültigen staatlich gemeinten 
Befehlen“ und zwischen „gültigen staatlich gemeinten Befehlen“ = „Staats- 
herrscherbefehlen‘“ nicht beachtet wird, übersieht man erstens den Um- 
stand, daß bei weitem nicht alle ‚,Staatsherrscherbefehle‘“‘ auf „Rechts- 
verleihung‘“ gerichtet sind und macht sich zweitens nicht klar, wie 
die auf „Rechtsverleihung‘““ gerichteten Befehle eigentlich beschaffen 
sind: Auf Verleihung eines besonderen Rechtes an jemanden wird aber 
stets mit mindestens drei besonderen Ansprüchen gezielt, nämlich 
erstens mit einem „Befehle mit Rechtsverleihungs-Behaup- 
tung“, welcher die Behauptung enthält, daß sich die angedrohte un- 
günstige Zurechnung kraft Rechtsklage eines Berechtigten in besonderem 
Rechtsverfahren vollziehen würde, zweitens mit einem ‚„‚auf Rechts- 
weisung bzw. -abweisung gerichteten Befehle“ und drittens 
mit einem „auf Rechtsvollstreckung gerichteten Befehle“. 
Offenbar sind aber nun jenes „Recht‘“ und jene „Rechtspflicht‘“, deren 
Begründung in einem „Befehle mit Rechtsverleihungs-Behauptung‘‘ be- 
hauptet wird, noch keineswegs mit der bloßen Tatsache jener Be- 
hauptung und auch keineswegs mit der bloßen Tatsache jener beiden 
anderen Befehle vorhanden, sondern nur dann, wenn der als „be- 
rechtigt“ Behauptete nunmehr die Macht hat, durch den Antrag in 
einer bezüglichen Rechtsklage jene ungünstige Zurechnung gegen den 
Adressaten des ‚,Befehles mit Rechtsverleihungs- Behauptung‘ her- 
beizuführen, welche in jenem Befehle als dem Berechtigten anheim- 
zestellte Soll-Folgeverwirklichung behauptet war. Ein vorhandenes 
„Recht“ darf aber nicht verwechselt werden mit der „CGreltung““ des 
„auf Rechtsweisung bzw. -abweisung‘ gerichteten Befehles‘“, Denn 
dieser Befehl ist, wie bereits dargelegt wurde, „auf nach Überzeugung 
des Adressaten disjunktiv zweifaches Verhalten““ gerichtet, „gilt‘ also 
auch dann, wenn sein Adressat auf Grund irriger Überzeugung eine 
Rechtsklage jenes, dessen Berechtigung mit jenem Befehle erstrebt 
wurde, abweist, so daß sich also jenes Streben nach Berechtigung 
des Rechtsklägers als erfolglos erweist. Ein „Recht‘“ jemandes ist 
aber vorhanden, wenn den Adressaten des „auf Rechtsweisung bzw. 
.abweisung gerichteten Befehles‘“ und des „auf Rechtsvollstreckung 
gerichteten Befehles‘“ die in jenen Befehlen gemeinte Bereitwilligkeit 
zugehörig geworden ist und auch die übrigen Allgemeinen, welche als 
Gründe jenes Rechtes in Frage kommen, in der Welt vorhanden sind. 
Zu jenen Allgemeinen gehören aber auch dem als Rechtsweiser in An- 
spruch Genommenen zugehörige Seelische, die als grundlegende Be- 
dingungen dafür in Betracht kommen, daß jenem in Anspruch Ge-
	        
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