Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft. 567 
Vom Gegebenen „wirtschaftlicher Wert“ müssen wir aber das Ge- 
gebene „Wirtschafts- Wert“ unterscheiden. Als „Wirtschafts-Wert“ 
bezeichnen wir jedes identische Allgemeine, welches in Einheit mit be- 
sonderndem Allgemeinen besonderem Einzelwesen zugehörig als grund- 
legende Bedingung dafür in Betracht kommt, daß jemand in besonderem 
Wirtschaften einen besonderen auf ihn bezogenen wirtschaftlichen Wert 
verwirklichen kann. „Wirtschafts-Wert“ ist also jedes Allgemeine, das 
als Grund besonderer Macht jemandes in Betracht kommt, nämlich 
einer „Wirtschafts-Macht“, d. h. der Macht, in Verbindung mit der 
Entwirklichung besonderen eigenbezogenen wirtschaftlichen Wertes einen 
besonderen eigenbezogenen anderen wirtschaftlichen Wert zu ver- 
wirklichen. „Wirtschafts-Macht“ ist also jemandes Macht, kraft Wirt- 
schafts-Wollen besondere „Wirtschaft“ zu stiften. Jemandes „Wirt- 
schafts-Macht-Gesamtheit“ wird insbesondere als sein „Vermögen“ 
bezeichnet, ein zwar eingebürgerter, aber wenig glücklicher Wort- 
gebrauch, da das Wort „Vermögen“ eigentlich denselben Sinn hat, 
wie das Wort „Macht“, und „Wirtschafts-Macht“ eben nur ein be- 
sonderes „Vermögen“ (eine „besondere Macht“) darstellt. Ferner 
wird leicht übersehen, daß das Wort „Vermögen“ stets nur besondere 
Lage bezeichnet, also ein Beziehungswort ist, daß also jedes be- 
sondere „Vermögen“ als jemandes besondere „Wirtschafts-Macht-Ge- 
samtheit“ nur eine Gesamtheit von Beziehungen zwischen ihm 
und anderen Einzelwesen darstellt. Sagt man aber, daß jemandes 
„Vermögen“ in besonderem Zeitpunkte die Gesamtheit jener „Güter“ 
sei, welche ihm in besonderem Zeitpunkte zur Befriedigung seiner Be- 
dürfnisse zur Verfügung stehen, so hat man nur die jemandem in be- 
sonderem Zeitpunkte zustehende „Macht-Gesamtheit‘‘ überhaupt, nicht 
aber im besonderen seine „Wirtschafts-Macht‘“ bestimmt. Denn steht 
z. B. jemandem in besonderem Zeitpunkt ein Klavier zur Verfügung, 
so hat er, wenn ihm auch die nötigen Fähigkeiten zugehören, die 
Macht, durch Klavierspielen sein Bedürfnis nach Musik zu befriedigen, 
Aber „Klavierspielen‘ ist nicht ‚„Wirtschaften“‘, Verwirklichung von 
Tönen zur Befriedigung eines eigenen Bedürfnisses nach Musik ist 
nicht „Verwirklichung eines Leistungs-Grundlage-Wertes‘‘, ist also nicht 
„Verwirklichung eines wirtschaftlichen Wertes‘. Denkt man, wie dies 
gewöhnlich der Fall ist, bei dem Worte „Gut‘“ an eine „Sache‘‘, also 
einen Körper als „‚Wertträger‘“, so ist es überhaupt verfehlt, jemandes 
„Vermögen“ als „Gesamtheit ihm zur Verfügung stehender Güter‘ zu 
bezeichnen. Denn einerseits findet sich in jeder besonderen ‚‚Macht‘‘ 
auch geistige „Fähigkeit“ des Machtinhabers, andererseits finden sich in 
zahlreichen Mächten nicht nur dem Machtinhaber zur Verfügung stehende 
taugliche Körper, sondern auch dem Machtinhaber zur Verfügung 
stehende taugliche Seelen, in zahlreichen Fällen hat jemand nur be-
	        
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