Full text: Die drei Nationalökonomien

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zählt: ı. die reine Verkehrswirtschaft, 2. die reine kommunistische 
Wirtschaft, 3. die körperschaftlich und ständisch gebundene Wirt- 
schaft, 4. die frei geregelte Wirtschaft (eine Art von gemäßigtem 
Kapitalismus), sind seiner Meinung nach die erste und zweite Wirt- 
schaftsform utopisch; die dritte und vierte sind „in der Wirklichkeit 
möglich‘, aber nur die dritte ist „dauernd und wahrhaft (!) mög- 
lich‘ 28, 
Hier weht doch wohl, wie mir scheint, scholastischer und ganz 
gewiß nicht hegelischer Geist. 
Ich habe oben bereits betont, daß die meisten nationalökonowischen 
Systeme, zumal der neuen Zeit, nicht rein eine bestimmte Richtung 
der Nationalökonomie vertreten. Das gilt gewiß auch und gerade von 
Spanns Systeme, in dem in sehr verdienstvoller Weise der ver- 
stehenden Nationalökonomie vorgearbeitet worden ist, wie das am 
gehörigen Orte noch gewürdigt werden wird. Hier galt es nur, den 
Kern des Spannschen Systems herauszuschälen, und der ist richtende 
Nationalökonomie neuscholastischer Prägung. 
Daß bei der Einordnung einer geistigen Schöpfung in ein 
Kategoriensystem, wie es hier geschieht, immer das Beste, der Duft: 
die persönliche Note verloren geht, versteht sich von selbst. Man kann 
auch nur die getrockneten Blumen in ein Herbarium kleben. 
2, Die Harmonisten 
Ich nenne sozialen Harmonismus diejenige Gesellschafts- und 
Wirtschaftsphilosophie, die seit dem 18. Jahrhundert neben der 
Scholastik die Grundlage einer richtenden Nationalökonomie wird. 
Wir können diesen sozialen Harmonismus am besten verstehen, wenn 
wir ihn als das Gegenspiel gegen die überkommene katholische 
Sozialphilosophie betrachten. 
Das Zentrum der Weltansicht ist verschoben?*a: nicht mehr Gott 
steht im Mittelpunkte, sondern der Mensch. Der Sinn der Schöpfung 
wird nicht mehr darin erkannt, daß die Werke des Himmlischen 
Ehre rühmen, sondern darin, daß der Mensch sich in ihr wohlfühle. 
Auch waltet der Allmächtige nicht mehr in steter Bereitschaft seines 
26 Othmar Spann, a. a. O0. 5. 5. 
26a Vgl. dazu des siebenten Kapitels ersten Abschnitt und das fünfzehnte Kapitel.
	        
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