Full text: Die drei Nationalökonomien

den Menschen widrigenfalls zur Selbstverachtung und innerem Ab- 
scheu zu verurteilen‘ 4. 
„Die Rechtslehre ist das, wovon ein aus der Vernunft hervorgehen- 
des System verlangt wird‘; „die Vernunft gebietet, wie gehandelt 
werden soll, wenngleich auch kein Beispiel davon angetroffen 
wurde‘ 42, 
Diesem Vernunftrecht entspricht es, daß in einer Gesellschaft 
herrschen: 
ı. Privateigentum, 
2. Vertragsfreiheit (aber keine Sklaverei), 
3. Erbrecht. 
Die „richtige“ Wirtschaft aber weist folgende Bestandteile auf: 
t. Geld- und Handelsverkehr, 
2, Kreditverkehr mit Zinsen, Pfand, Bürgschaft usw., 
3 das Lohnverhältnis. 
{n seinem „Öffentlichen Recht“ unterscheidet Kant: „aktive“ und 
„passive‘“ Staatsbürger. Zu diesen rechnet er: Gesellen, Dienstboten, 
Unmündige, „alles Frauenzimmer‘‘; „und überhaupt jedermann, der 
aicht nach eigenem Betriebe, sondern nach der Verfügung anderer 
erhalten, entbehrt der bürgerlichen Persönlichkeit‘ (heute also die 
Mehrheit eines Volkes. W. S.). Aber auch der Holzhacker auf meinem 
Hofe, der ambulante Schmied in Indien, der Hauslehrer sind bloß 
„Handlanger des gemeinen Wesens, weil sie von anderen Individuen 
befehligt und beschützt werden müssen, mithin keine bürgerliche 
Selbständigkeit besitzen‘. Die Staatsform der ‚wahren Republik“ 
ist das „repräsentative System“ #. 
J. G. Fichte entwirft in seinem „Naturrecht‘“ (1796/97) und 
später im „Geschlossenen Handelsstaate‘‘, den er als „Anhang zur 
Rechtslehre‘““ bezeichnet (x800), ein vollständiges System der 
„richtigen“ Wirtschaft, das er von der „Politik‘“ unterscheidet und 
ebenso wie Kant auf den a-priori-Vernunfterkenntnissen begründet. 
41 I, Kant, Grundlegung zur Metaphysik der Sitten. ı. und 2. Abschnitt. 
42 I. Kant, Metaphysik der Sitten. Erster Teil. Vorrede und Einleitung. 
43 T Kant, Rechtslehre $8 4A6£.
	        
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