Full text: Die Meistbegünstigung im modernen Völkerrecht

$ 4. Bedingte und unbedingte Meistbegünstigungsklausel, 13 
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nisse herabsetzen, so bedeutet das wohl eine Beeinträchtigung seiner 
allgemeinen handelspolitischen Situation, nicht aber seiner Weizen- 
ausfuhr. Der berechtigte Staat, der gerade hierin dem dritten Staate 
gleichgestellt werden soll, hat daher auch einen Anspruch auf die dem 
dritten Staate gewährte Ermäßigung der Weizeneinfuhrzölle. — Die 
Reziprozitätsklausel gewährt nur gleiche Möglichkeiten, dieselben han- 
delspolitischen Bedingungen zu erwerben. Das Versprechen ist aber 
gerade insofern sehr unvollkommen, als diese Möglichkeiten in erster 
Linie von der verschiedenen allgemeinen wirtschaftlichen Lage der ver- 
schiedenen Länder abhängen. So kann z. B. ein Land mit relativ hohen 
Einfuhrzöllen verhältnismäßig leicht Zugeständnisse machen dadurch, 
daß es diese auf eine normale Höhe herabsetzt und hierfür handels- 
politische Vorteile eintauscht. Diese natürlichen wirtschaftlichen Un- 
gleichheiten können auch durch die bedingte Meistbegünstigungsklausel 
nicht ausgeglichen werden. — Das Versprechen der unbedingten Meist- 
begünstigungsklausel reicht dagegen nicht über die tatsächliche Einfluß- 
sphäre des verpflichteten Staates hinaus. Er gewährt Gleichbehandlung 
nur in dem Sinne, daß er nicht aktiv in das natürliche Konkurrenz- 
verhältnis, insbesondere nicht durch die Zollbehandlung diskriminierend 
eingreift. Ein derartig erfaßbarer wirtschaftlicher Vergleichsmaßstab 
fehlt dem bedingten Meistbegünstigungsversprechen. — Wie schon der 
Name sagt, gewährt die „bedingte Meistbegünstigungsklausel‘“ die 
Meistbegünstigung nur unter einer Bedingung. Das Versprechen, für 
gleiche Kompensationen gleiche Zollvorteile zuzugestehen, ist noch 
keine Gleichbehandlung in Zollangelegenheiten. Wenn daher die 
‚Meistbegünstigung‘“ schlechthin versprochen wurde, wird man sie 
auch „unbedingt“ auslegen müssen. 
Man darf wohl die Auffassung, daß die Meistbegünstigungsklausel 
grundsätzlich als unbedingt auszulegen sei, heute als die herrschende 
ansehen !. Die bedingte Klausel wurde vor allem von den Vereinigten 
Staaten vertreten. Sie haben tatsächlich — von vereinzelten Ausnahmen 
abgesehen — seit dem Handelsvertrage mit Frankreich vom Jahre 
1778? bis zum Jahre 1923 nur die bedingte Meistbegünstigungsklausel 
gewährt. Seit 1923 haben sie jedoch das europäische System der un- 
bedingten Meistbegünstigungsklausel adoptiert. Der Handelsvertrag 
zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten vom 
18, Dez. 1923 ist das Muster für die darauf folgenden Handelsverträge 
geworden?, Die Tatsache, daß in diesen Verträgen die unbedingte Meist- 
1 Vgl. Rapport du Comite d’Experts pour la Codification progressive du Droit 
international, a. a..O. S. 7. 
> Martens: Recueil 1. Serie, Bd. 2 (2. 6d.), S. 587. . . . 
® Vgl. Rapport du Comite d’Experts pour la Codification progressive du Droit 
international, a. a. O0. S. 12.
	        
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