Full text: Die Meistbegünstigung im modernen Völkerrecht

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$ 7. Der „dritte‘ Staat. 
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Welchen Einfluß hat nun der Abschluß einer derartigen Zollunion auf 
bestehende Meistbegünstigungsvereinbarungen ? Kann der berechtigte 
Staat die Vorteile verlangen, welche die Unionsstaaten sich gegenseitig 
einräumen ? — Zunächst ist festzustellen, daß Handelsverträge dadurch, 
daß eine Vertragspartei eine Zollunion eingeht, nicht erlöschen. 
Aus der Tatsache, daß — wie RızDL! im Jahre 1928 feststellt — in 
92 Handelsverträgen ausdrücklich vereinbart ist, daß die Meistbegün- 
stigungsklausel sich nicht auf die auf Grund einer Zollunion gewährten 
Vorteile erstreckt, läßt sich entnehmen, daß ein Handelsvertrag durch 
den Abschluß einer Zollunion grundsätzlich nicht berührt werden soll. 
Würde er ipso iure erlöschen, so bedürfte es nicht des Vorbehalts für den 
Fall einer Zollunion. — Diese Auffassung wird auch durch den Belgisch- 
Luxemburg. Zollunionsvertrag vom 25. Juni 1921? bestätigt: 
Art. 5, Abs. 1: „Des l’entree en vigueur de la presente convention le 
g0ouvernement belge s’efforcera d’obtenir que sur la demande du gouver- 
nement grand-ducal, les traite&s de commerce et accords Economiques 
sxistants entre la Belgique et d’autres nations soient etendus au grand- 
duche de Luxembourg.“ 
Nach der Auffassung der beteiligten Staaten gelten hier also bis zu dem 
Abschluß dieser neuen Verträge die alten Verträge weiter, obwohl die 
ursprüngliche Vertragsgrundlage, das Zollgebiet, sich völlig verändert 
hat. Es sei hier erwähnt, daß das Deutsche Reich im Jahre 1894 — ge- 
legentlich eines Konfliktes mit den Vereinigten Staaten bezüglich der 
Auslegung der Meistbegünstigungsklausel des Handelsvertrages zwischen 
Preußen und den Vereinigten Staaten vom 1ı.Mai 1828 — den Stand- 
punkt vertreten hat, daß es in diesen preußischen Vertrag ohne weiteres 
angetreten sei3. 
Eine entsprechende Ausdehnung der bestehenden Handelsverträge 
der einzelnen Unionsstaaten auf das gesamte Zollunionsgebiet würde 
zu unlösbaren Schwierigkeiten führen, wenn mehrere Unionsstaaten mit 
dem anderen Staat Handelsverträge verschiedenen Inhalts abgeschlossen 
haben. Welcher Vertrag sollte dann für das Zollunionsgebiet maßgebend 
sein ? Diese Frage soll hier nur angedeutet werden. Im Rahmen dieser 
Arbeit genügt es festzustellen, daß ein Handelsvertrag und — was hier 
vor allem interessiert — ein Meistbegünstigungsvertrag nicht erlischt, 
wenn eine Vertragspartei eine Zollunion eingeht. 
1 Rızpr: a. a. O0. S. 94. ? Moniteur Belge 1922, S. 2155. 
3 Demgegenüber erklärte der amerik. Staatssekretär OLNnyY: „Man soll nicht 
außer acht lassen, daß, obgleich dieser Vertrag in Hinsicht auf diejenigen Teile 
des Deutschen Reiches, welcher das Königreich Preußen bildet, als in Kraft bestehend 
anzusehen ist, keine Tatsache oder Erwägung, die mir zur Kenntnis unterbreitet 
Wurde, die Annahme rechtfertigt, daß derselbe als wirksam für andere Teile des 
Reiches aufgefaßt werden muß.‘ — Vgl. Näheres über diesen Konflikt GLIER: 
a, a. O. S. 203ff.
	        
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