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$ 7. Der „dritte‘ Staat,
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ist, was in der Literatur! vielfach ohne eingehende Begründung ange-
nommen wird, soll im Rahmen dieser Arbeit nicht erörtert werden.
M. E. wäre es auch verfehlt, die Lösung der vorliegenden praktischen
Auslegungsfragen — darum handelt es sich; denn die Meistbegünstigung
ist eine Vertragsklausel und kein Grundbegriff der allgemeinen Rechts-
logik — in dem Problem der Rechtssubjektivität zu suchen. Der ent-
scheidende Gesichtspunkt scheint mir zu sein, daß bei der Zollunion das
die Unionsstaaten umfassende Gebiet zollpolitisch einheitlich organi-
siert und geleitet ist. So wirkt die Union nach außen als eine selb-
ständige politische Macht, ohne sich von anderen Subjekten der inter-
nationalen Handelspolitik, die den Charakter von Staaten haben, zu
unterscheiden. Dies kommt beim Abschluß von Handelsverträgen
zum Ausdruck. Hierbei ist es für die Dynamik der handelspolitischen
Beziehungen belanglos, ob der Handelsvertrag formell im Namen der
Zollunion oder im Namen der unierten Staaten abgeschlossen wurde.
Obwohl z.B. in Art. 5 des Belg.-Luxemburg. Zollunionsvertrages be-
stimmt wurde, daß künftige Handelsverträge im Namen der Zollunion
(au nom de l’union douaniere) abgeschlossen werden sollen, findet sich
im vorläufigen Handelsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und
der Belg.-Luxemburg. Zollunion: vom 4. April 1925 RGBL. II, 1925,
5. 883 die folgende Präambel:
„Der deutsche Reichspräsident einerseits und S. M. der König der
Belgier im eigenen Namen, sowie auf Grund bestehender Verträge zu-
gleich im Namen Ihrer Kel. Hoheit der Großherzogin von Luxemburg
andererseits, gleicherseits von dem Wunsche beseelt, die zwischen Deutsch-
land und der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion bereits be-
stehenden Handelsbeziehungen zu fördern, haben beschlossen, zu diesem
Zwecke ein vorläufiges Handelsabkommen abzuschließen und haben zu
Bevollmächtigten ernannt ...“
Diese Fassung ändert nichts an der Tatsache, daß bei den Handels-
vertragsverhandlungen die Zollunion dem Deutschen Reich als eine ge-
Schlossene Macht gegenüberstand. — Unter Behandlung der meist-
begünstigten „Nation“ ist nun die Behandlung zu verstehen, die einer
anderen unabhängigen handelspolitischen Macht gewährt wird, welche,
wie dargelegt, mit einem Staate nicht identisch zu sein braucht. Unions-
Staaten, die einander weitgehende Zugeständnisse machen, tun dies
ünter dem Schutze der sie einenden Union. Für diese Zugeständnisse
gelten somit andere Maßstäbe als für diejenigen zwischen unabhängigen
— „dritten“ — Staaten. Es sind Zugeständnisse sui generis. die deshalb
lv. BaATrAaGırA: Bin Zoll- u. Wirtschaftsbündnis zwischen Österreich-Ungarn
und Deutschland, S. 56. Bosc: Zollalliancen u. Zollunionen in ihrer Bedeutung £. d.
Handelspolitik der Vergangenheit u. Zukunft S, 80. MEINE: Die Beschränkungen
n den Meistbegünstigungsklauseln. S. 40.