Full text: Die Meistbegünstigung im modernen Völkerrecht

a les 
aunrs 
IVO 
ılon 
atif 
un 
AnNe- 
nte 
and 
le 
701e 
nte 
Ing 
Ing 
ch 
ng 
‘es 
3t, 
ng 
d. 
Ir 
N- 
u- 
‘h 
le 
all 
nn 
ct 
N 
4. 
U 
S 
+ 
$ 7. Der „dritte“ Staat. 
27 
Anspruch auf die Behandlung gibt, welche auf Grund eines Kollektiv- 
abkommens, z.B. einer gemeinsamen Zollsenkungsaktion gewährt 
wurde?!, Die Frage ist m. E. mit Recht bejaht worden. Die handels- 
Dolitische Konzession, die ein Konventionsstaat dem anderen macht, 
gewährt er dritten Staaten, die durch die Konvention in ihrer handels- 
Politischen Selbständigkeit keine Einbuße erlitten haben. 
3. Für die Frage, ob die Meistbegünstigung sich auch auf das han- 
delspolitische Verhältnis des verpflichteten Staates zu seinen Kolonien, 
Dominien, Protektoraten und Mandatsgebieten (und umgekehrt) er- 
streckt, sind die gleichen rechtlichen Gesichtspunkte maßgebend, wie 
die oben für die Zollunion entwickelten. Es kommt darauf an, ob das 
Mutterland mit der Kolonie eine handelspolitische Einheit bildet. Daß 
diese Einheit trotz einer Zwischenzollinie zwischen Mutterland und 
Kolonie möglich ist, ist in diesem Falle in der Literatur nicht 
angezweifelt worden. Eine rechtliche Vermutung dafür, daß Mutter- 
land und Kolonie ein handelspolitisches Subjekt bilden, besteht 
nicht? 
Es bedarf also in Anbetracht der Mannigfaltigkeit der handelspoli- 
tischen Beziehungen zwischen den verschiedenen Kolonialmächten und 
ihren Kolonien jeder Fall einer besonderen Prüfung. Praktisch klären 
allerdings die meisten Kolonialmächte die Rechtslage schon beim Ab- 
Schluß der Meistbegünstigungsverträge. Von wenigen Ausnahmen ab- 
gesehen schließen sie den berechtigten Staat von der Vorzugsbehand- 
lung, die die Kolonien genießen, aus. Vgl. z.B. den Handelsvertrag 
zwischen dem Deutschen Reich und Frankreich vom 17. Aug. 19297. 
Artikel45. ‚.Die Gewährung der Meistbegünstigung gibt Deutsch- 
land nicht das Recht, die Vorzugsbehandlung zu beanspruchen, die 
Frankreich gegenwärtig oder künftig den französischen Kolonien, 
Protektoraten oder Mandatsgebieten in seinem Zollgebiet oder die die 
französischen Kolonien und Protektorate gegenwärtig oder künftig 
Frankreich, den französischen Kolonien, Protektoraten und Mandats- 
gebieten gewähren.“ 
Großbritannien schließt alle nicht zum britischen Empire gehörigen 
‚Iiremden‘® Länder von dem preferential tarif durch die folgende 
* S.d. N. Section d’information. Note sur la 27. Session du Comite Economique. 
2 A. A. BASDEVANT: No. 66. Si le traite ne regle pas la question directement ou 
indirectement, il faut admettre la solution negative; car, au regard des principes 
iondamentaux. de l’organisation internationale moderne du commerce, les colonies 
Je sont pas en principe des nations 6trangeres aux parties de leurs Etats. Vgl. ferner 
Visser: a. a. O0. S. 81. — Es ist richtig, daß die handelspol. Praxis Kolonien selten 
als „dritte“ Staaten behandelt und daß dies sogar in den Handelsverträgen meist 
ausdrücklich vereinbart wird. Eine Vermutung wird aber dadurch noch nicht be- 
Sründet. Vgl. hierzu ferner HORNBECK: a. a. O., 402, S. 414. 
3 Vol. RızpL: a. a. O. S. ız12.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.