Full text: Die Meistbegünstigung im modernen Völkerrecht

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$ 9. Beispiele aus der handelspolitischen Praxis. 47 
Pferde der als Vlamländer, Brabanter und Ardenner bezeich- 
ı Schläge usw. für I Stück 50M. 
ne zu den ermäßigten Zollsätzen zugelassenen Pferde müssen 
2hließlich dem reinen Flamländer, Brabanter oder Ardenner 
age oder der Kreuzung dieser Schläge untereinander angehören. 
die ermäßigten Zollsätze zu genießen, müssen die Einbringer 
iedes Pferd ein Zeugnis! eines belgischen Staatsbeamten bei- 
zen, aus dem erhellt, daß das Tier ausschließlich dem reinen 
länder, Brabanter oder Ardenner Schlage oder der Kreuzung 
;r Schläge untereinander angehört.“ 
zu verhindern, daß auf demselben Wege der Spezialisation die 
ıssen einer anderen Nation privilegiert würden, ist jetzt in dem 
»rotokoll zu Art. 5 Abs.2 des Handelsverivags zwischen dem 
zn Reich und der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion vom 
T925, RGBIL. II, 1925, S. 883 folgende Klausel aufgenommen: 
Falls Deutschland für andere Pferdeschläge weitergehende Zoll- 
Bigungen zugestehen sollte, werden diese für die Dauer ihrer 
ang und unter den gleichen Voraussetzungen auch für die Pferde 
schen oder luxemburgischen Ursprungs Anwendung finden, die 
ıls Flamländer, Brabanter und Ardenner bezeichneten Schlägen 
hören.“ 
ferner Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen 
ind Großbritannien vom 2. Dez. 1924, RGBIL. II, 1925, 5. 777) 
ırt. 18 Abs. 3: „Die beiden vertragschließenden Teile kommen 
ir überein, alle unlauteren Unterscheidungen hinsichtlich der Er- 
' rungen für den internen Eisenbahnverkehr und hinsichtlich der 
+ und Bedingungen ihrer Anwendung zu unterlassen, soweit sich 
2 gegen die Güter, Staatsangehörige oder Schiffe des andern 
an.“ Vgl. ferner das Protokoll zu dem genannten Vertrage: 
ff, 2: „Innerhalb der durch diese Abmachungen gezogenen 
zen verpflichtet sich jede Partei, keine Zölle oder Abgaben auf- 
»gen, wieder aufzuerlegen oder beizubehalten, die für den ande- 
Teil besonders abträglich sind. 
Veiterhin verpflichtet sich jeder der beiden Teile, bei Abände- 
Ihres bestehenden Zolltarifs und bei Festsetzung künftiger Zoll- 
soweit sie die Interessen der anderen Partei besonders berühren, 
hrende Rücksicht zu nehmen auf die Gegenseitigkeit und auf die 
icklung des Handels der beiden Länder unter angemessenen 
billigen Bedingungen . . .“ 
besonderem Interesse ist endlich Artikel 19 des Entwurfs zu 
1bkommen über die Behandlung der Ausländer?. 
5. 46, Anmerkung 2. 
A. N.; C. 174. M. 53, 1928, Il. 
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