Full text: Reichstarifvertrag für das deutsche Buchbindergewerbe, die vertragschließenden Zweige der Papier verarbeitenden Industrie und verwandte Berufszweige (Api-Tarif)

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30. Ist keine Einigung zu erzielen, so kann sich der Arbeit⸗ 
nehmer an die gesetzliche Vertretung der Arbeiterschaft des 
Betriebes wenden, die dann mit dem Arbeitgeber die Akkord⸗ 
sätze vereinbart. Ist wiederum keine Einigung zu erzielen, so 
treten die tariflichen Schiedsinstanzen in Kraft. 
31. Akkordarbeiterinnen, die vorübergehend Arbeiten 
leisten, auf welche sie nicht eingearbeitet sind, müssen so lange 
nach dem Grundlohn ihrer bisherigen Gruppe entlohnt werden, 
bis sie eingeübt sind. 
VI. Ueberstunden. 
32. Ueberstunden sind diejenigen Arbeitsstunden, die 
über die normale tägliche Arbeitsdauer des Betriebes hinaus 
geleistet werden“). 
Ueberstunden sind möglichst zu vermeiden. 
Ueber ihre Anordnung, die für den ganzen Betrieb oder 
auch abteilungsweise erfolgen kann, sowie ihre Dauer ist 
bezüglich der ersten täglichen Ueberstunde die Betriebsver— 
tretung zu hören, bezüglich der weiteren Ueberstunden ist 
eine Verständigung mit der gesetzlichen Vertretung der Ar— 
beiterschaft des Betriebes erforderlich. In diesen Fällen 
dürfen Ueberstunden nicht verweigert werden. 
Die gesetzliche Vertretung der Arbeiterschaft darf die 
Leistung von Ueberstunden nicht davon abhängig machen, daß 
günstigere Bedingungen, als tariflich vorgesehen, gewährt 
werden. 
Wird bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Betriebs— 
eitung und gesetzlicher Vertretung der Arbeiterschaft über die 
Notwendigkeit von Ueberzeitarbeit das Tarifschiedsgericht an— 
zerufen, so sind von der Geschäftsleitung angeordnete Ueber— 
tunden bis zur Entscheidung des Tarifschiedsgerichtes zu 
leisten. Diese ist längstens innerhalb acht Tagen herbeizuführen. 
33. Für Ueberstunden werden auf den tariflichen bzw. 
bereinbarten Stundenlohn folgende Zuschläge gezaählt: 
. Ist z. B. in einem Betriebe die wöchentliche 48stündige Ar— 
beitszeit so geregelt, daß normalerweise an Sonnabenden verkürzt 
gearbeitet wird, z. B. siatt 8 Stunden nur 54 Stunden, dagegen 
an den übrigen Wochentagen 828 Stunden, so gilt als normalé ag 
liche Arbeitsdauer des Betriebes von Montag bis Freitag die 
3stündige Arbeitszeit, am Sonnabend die 5386stůndige, und es sind 
die Eerhee hinausgehenden Arbeitsstunden als Ueberstunden' zu 
bezahlen.
	        
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