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30. Ist keine Einigung zu erzielen, so kann sich der Arbeit⸗
nehmer an die gesetzliche Vertretung der Arbeiterschaft des
Betriebes wenden, die dann mit dem Arbeitgeber die Akkord⸗
sätze vereinbart. Ist wiederum keine Einigung zu erzielen, so
treten die tariflichen Schiedsinstanzen in Kraft.
31. Akkordarbeiterinnen, die vorübergehend Arbeiten
leisten, auf welche sie nicht eingearbeitet sind, müssen so lange
nach dem Grundlohn ihrer bisherigen Gruppe entlohnt werden,
bis sie eingeübt sind.
VI. Ueberstunden.
32. Ueberstunden sind diejenigen Arbeitsstunden, die
über die normale tägliche Arbeitsdauer des Betriebes hinaus
geleistet werden“).
Ueberstunden sind möglichst zu vermeiden.
Ueber ihre Anordnung, die für den ganzen Betrieb oder
auch abteilungsweise erfolgen kann, sowie ihre Dauer ist
bezüglich der ersten täglichen Ueberstunde die Betriebsver—
tretung zu hören, bezüglich der weiteren Ueberstunden ist
eine Verständigung mit der gesetzlichen Vertretung der Ar—
beiterschaft des Betriebes erforderlich. In diesen Fällen
dürfen Ueberstunden nicht verweigert werden.
Die gesetzliche Vertretung der Arbeiterschaft darf die
Leistung von Ueberstunden nicht davon abhängig machen, daß
günstigere Bedingungen, als tariflich vorgesehen, gewährt
werden.
Wird bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Betriebs—
eitung und gesetzlicher Vertretung der Arbeiterschaft über die
Notwendigkeit von Ueberzeitarbeit das Tarifschiedsgericht an—
zerufen, so sind von der Geschäftsleitung angeordnete Ueber—
tunden bis zur Entscheidung des Tarifschiedsgerichtes zu
leisten. Diese ist längstens innerhalb acht Tagen herbeizuführen.
33. Für Ueberstunden werden auf den tariflichen bzw.
bereinbarten Stundenlohn folgende Zuschläge gezaählt:
. Ist z. B. in einem Betriebe die wöchentliche 48stündige Ar—
beitszeit so geregelt, daß normalerweise an Sonnabenden verkürzt
gearbeitet wird, z. B. siatt 8 Stunden nur 54 Stunden, dagegen
an den übrigen Wochentagen 828 Stunden, so gilt als normalé ag
liche Arbeitsdauer des Betriebes von Montag bis Freitag die
3stündige Arbeitszeit, am Sonnabend die 5386stůndige, und es sind
die Eerhee hinausgehenden Arbeitsstunden als Ueberstunden' zu
bezahlen.