für die ersten beiden Stunden an Werktagen.
für die nächsten beiden Stunden an Werktagen,
soweit diese Arbeitsstunden gesetzlich zulässig
sind...... ———
für alle übrigen Stunden, sowie für Nacht-,
Sonn⸗- und Feiertagsarbeit, soweit diese Ar—
beitsstunden gesetzlich zulässig sind . . .. 50 Proz.
Da, wo tarifliche Löhne gezahlt werden, erfolgt der Zuschlag
auf diese. Bekommt ein Arbeiter außer dem Tariflohm einen Zu⸗
schlag, so erfolgt die Berechnung unter Zugrundelegung der Ge—
amtsumme von Tariflohn und Zuschlag. Kommt ein bisher be⸗
stehender Teuerungszuschlag in Wegfall, so ändert sich dement—
sprechend auch die Ueberstundenberechnung.
Ist ein höherer Lohn als der Tariflohn oder auch als Tarif—
lohn und Zuschlag vereinbart, so erfolgt die Berechnung noch diesem
höheren Lohne. Desgleichen wird, sofern in Sonderfällen eine
niedrigere Bezahlung entsprechend den tariflichen Bestimmungen
stattfindet, die Ueberstundenberechnung nach diesemn niedrigeren Lohn
vorgenommen. Ueberstundenbezahlung für Akkordarbeiter erfolgt
nach dem für diese vereinbarten Stundenlohn.
Unter der in Ziffer 33 erwähnten Nachtarbeit ist nur die
Ueb erstundenarbeit während der Nacht zu verstehen.
34. An Sonnabenden und an den Vorabenden gesetzlicher
Feiertage dürfen Ueberstunden nicht gemacht werden, sofern
die Ueberstunden nicht zur Aufrechterhaltung der Betriebs—
fähigkeit erforderlich sind oder durch die Nichtleistung eine
schwere Schädigung des Geschäfts eintreten würde.
Bezüglich der Entschädigung für das Nachholen verkürzter
Arbeitszeit infolge höherer Gewalt vgl. Ziffer 8.
35. Halbe Ueberstunden sind am Schlusse der Woche zu—
sammenzulegen. Ergibt sich bei der Zusammenlegung eine
überschießende halbe Stunde, so ist der Zuschlag für eine volle
Stunde zu gewähren. Bei Ueberzeitarbeit ist bei zwei bis drei
Ueberstunden eine viertelstündige Pause, bei mehr als drei
Ueherstunden eine halbstündige Pause auf Kosten des Arbeit-
gebers zu gewähren.
25 Proz.
40 Proz.
VII. Nachtarbeit.
36. Als Nachtarbeit gilt die Zeit von 8 Uyr abends bis
6 Uhr morgens. Bestimmungen über die Bezahlung der regel—
mäßigen Nachtarbeit sind in den einzelnen Zusatzverträgen
zu treffen.