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VIII. ündiqunasfrist.
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37. Die gegenseitige Kündigung ist eine 14tägige und kann
mir mit Wirkung für den regelmäßigen Zahitag erfolgen,
sofern nicht in beiden Fällen örtlich oder betriebsweise ein
anderes Uebereinkommen getroffen ift oder wird.
38. Jedem Arbeitnehmer muß nach mindestens einen
halben Tag vorher erfolgter Meldung bei der Betriebsleitung
bzw. deren Vertretern gestattet werden, während der Kündi—
gungsfrist täglich, außer am Sonnabend, bis zu zwei Stunden
zwecks Erlangung anderweitiger Arbeit den Betrieb zu ver⸗
lassen. Bei Aushilfsarbeit ist volle Beschäftigung zu ge—
währen. Dauert die Aushilfsarbeit über vier Wochen, dann
tritt Kündigungszeit ein, wenn solche in dem Betriebe üblich ist.
Hierzu erklärt der Verband der Buchbinder und Papierver—
arbeiter Deutschlands zu Protokoll, daß es nicht beabsichtigt sei,
durch diese Formulierung eine Aenderung der bestehenden Ver—
hältnisse herbeizuführen.
IX. Ferien.
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39. Alljährlich, und zwar in der Regel in den Monaten
Mai bis 30. September, wird unter Fortzahlung des Lohnes
ein Erholungsurlaub gewährt, dessen Dauer sich nach der Be—
schäftigungszeit im Betriebe richtet. Ein Anspruch auf Ferien
oder Ferienbezahlung besteht nicht, wenn die Entlassung auf
Grund des 8 123 der Gewerbeordnung erfolgt ist. Im übrigen
entscheidet in Streitfällen das vorgesehene Schiedsgericht. Als
Stichtag für die Berechnung der Beschäftigungsdauer gilt
jeweils der 25. September. Auf die Ferien hat der Arbeit—
nehmer nur dann Anspruch, wenn er bei Eintritt der Ferien⸗
zeit (Mai bis 30. September) noch bei der Firma tätig ist.
Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Urlaubsentschädi⸗
gung, wenn der Austritt durch seine Kündigung oder außer⸗
halb der Urlaubsperiode erfolgt (1. Mai bis 80. September).
Zu gewähren sind allen Arbeitern und Arbeiterinnen nach
ununterbrochener Beschäftigung im gleichen Betriebe:
nach dem 1. Jahr
nach dem 3 Jahr
nach dem 5. Jahr
nach dem 10 Jahr
3 Arbeitstage
4 Arbeitstage
6 Arbeitstage
9 Arbeitstage