Full text: Reichstarifvertrag für das deutsche Buchbindergewerbe, die vertragschließenden Zweige der Papier verarbeitenden Industrie und verwandte Berufszweige (Api-Tarif)

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47. Ein Anspruch auf Bezahlung eines Feiertages besteht 
nicht, wenn ein solcher in die erste Arbeitswoche eines neu 
hegonnenen Arbeitsverhältnisses fällt. 
48. Arbeitnehmer, die am Tage vor oder nach einem 
Feiertage ohne begründete Entschuldigung und Anzeige fehlen, 
haben den Anspruch auf Feiertagsbezahlung verwirkt. 
49. Die Feiertagsbezahlung erfolgt für Zeitlohn⸗ und 
Akkordarbeitnehmer nach in den Zusatzverträgen festgesetzten 
Brundlöhnen, einschließlich etwaiger Teuerungszulagen. 
Fällt der Feiertag in eine Woche, für die Mehrarbeit 
angeordnet ist, so ist er anteilig der angeordneten wöchent— 
lichen Arbeitszeit zu bezahlen, jedoch nicht über den Anteil 
hinaus, der einer 53stündigen wöchentlichen Arbeitszeit ent— 
spricht. 
XI. Arbeifsnachweis. 
50. Bei Bedarf an Arbeitskräften sind die Arbeitgeber 
verpflichtet, die von den Vertragsparteien an allen Orten zu 
bildenden paritätischen Arbeitsnachweise zu benutzen. Ein— 
stellungen unter Umgehung des Arbeitsnachweises sind unzu— 
lässig. Nur wenn der Arbeitsnachweis geeignete Arbeitskräfte 
innerhalb zweier Tage nicht zu stellen vermag, ist dem Arbeit— 
geber zur Erlangung derselben freie Hand gelassen. 
51. In kleineren Orten, in denen die Bildung eines 
eigenen Arbeitsnachweises im Beruf nicht möglich ist, und des⸗ 
halb beide vertragschließenden Teile auf einen solchen ver— 
zichten, müssen die städtischen Arbeitsnachweise in Anspruch 
zgenommen werden. Auf deren paritätische Verwaltung sind 
Arbeitgeber und Arbeitnehmer hinzuwirken verpflichtet. 
Der Arbeitsnachweis hat nicht das Recht, den Nachweis eines 
Arbeitnehmers von der Sahlung eines höheren als des Tarif⸗ 
lohns abhängig zu machen 
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XII. Lehrlingswesen. 
52. Lehrlinge dürfen nur in den Betrieben ausgebildet 
werden, deren Inhaber entweder selbst Fachleute sind und mit— 
arbeiten, oder in denen eine andere mit der Berechtigung zum 
Ausbilden von Lehrlingen versehene Persönlichkeit dauernd 
heschäftigt wird.
	        
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