XILX. Akkordarbeit.
81. Arbeitern und Arbeiterinnen sind für dieselbe Arbeit
auch dieselben Stücklöhne zu zahlen. Im übrigen gilt Ab—
schnitt V (Akkordarbeit) des Hauptvertrages.
XX. Wartiezeit.
82. Wenn ein Arbeitnehmer länger als eine halbe Stunde
auf Arbeit warten muß, so hat er Anspruch auf Vergütung der
Wartezeit. Die Umstellzeit der Maschinen wird voll bezahlt.
Putzen der Saugermaschinen wird vergütet mit 1 Stunde, bei
Rundlauf⸗, verstellbaren und schnellaufenden Briefumschlag⸗
sowie Gummiermaschinen mit 126 Stunden Lohn. Die Ver—
gütung erfolgt für die Akkordarbeiter nach Ziffer 17 des Haupt⸗
vertrages.
Soweit bisher die Wartezeit in die Akkordsätze eingerechnet
war, bleibt es bei dieser Regelung.
XXI. Heimarbeit.
83. Heimarbeit ist möglichst zu beseitigen. Heimarbeitern
und Heimarbeiterinnen dürfen nicht niedrigere Stücklöhne ge—
zahlt werden als Werkstättenarbeitern. Den Heimarbeitern
und, Heimarbeiterinnen darf nicht mehr Arbeit zugewiesen
werden, als sie in der tariflich festgesetzten Arbeitszeit zu leisten
in der Lage sind. Der gesetzlichen Vertretung der Arbeiter⸗
schaft des Betriebes steht eine Kontrolle hierüber und über die
richtige Zahlung der tariflichen Löhne zu.
XXII. Ferien.
84. Bezüglich der Feriengewährung gelten die Bestim—⸗
mungen des Hauptvertrages.
XXIII. Gülligkeitsdauer.
85. Die allgemeinen Bestimmungen dieses Zusatzvertrages
gelten wie der Hauptvertrag bis zum 31. August 1928. die
dort vorgesehenen Bestimmungen über die Kündigungsfrift