Full text: Reichstarifvertrag für das deutsche Buchbindergewerbe, die vertragschließenden Zweige der Papier verarbeitenden Industrie und verwandte Berufszweige (Api-Tarif)

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D. 
Tarifamt und Tarifschiedsgerichte. 
1. Bereits bestehende örtliche Schiedsgerichte der am Reichs- 
tarifpertrag beteiligten Verbände übernehmen die Errichtung oder 
Angliederung der neu zu errichtenden Schiedsgerichte. 
2. Das Haupt-Tarifamt in Berlin ist in zweiter Instanz zu⸗ 
ständig zur Beseitigung von entstehenden Unklarheiten aus dem 
Manteltarifvertrag. Zur Schlichtung von Einzelstreitigkeiten ist 
es ebenfalls in zwester Instanz zuständig, wenn nicht das be— 
treffende Fachtarifamt als zweite Instanz angerufen wird. 
3. Auf Antrag einer Prozeßpartei ist jedoch als zweite Instang 
die dolecians des Verbandes zuständig, dem die beteiligte Firma 
angehört. 
über die Errichtung eines provisorischen Tarifamtes 
für das Buchbindergewerbe. 
Vereinbarung 
Die dem Arbeitgeberverband der Papier verarbeitenden In⸗ 
dustriellen angeschlossenen Verbände: 
a) Api, Fachgruppe „Briefumschlag- und Papierausstattungs— 
fabrikation“, 
b) Api, Fachgruppe „Geschäftsbücher- usw. Fabrikation“, 
c) Bund deutscher Buchbinder-Innungen 
einerseits, Uund der 
Verband der Buchbinder und Papierverarbeiter Deutschlands 
und der Graphische Zentralverband 
andererseits errichten ein 
Tarifamt, 
das zunächst als ein Provisorium gedacht ist. 
Sein Sitz ist Berlin. 
Das Tarifamt setzt sich zusammen aus je fünf Vertretern der 
Arbeitgeher und Arbeitnehmer, einem unparteiischen Vorsitzenden 
und je fünf Ersatzleuten für die Vertreter der Arbeitgeber und 
Arbeitnehmer. Zur Beschlußfähigkeit sind mindestens drei Beisitzer 
auf jeder Seite erforderlich. 
Seine Aufgaben bestehen darin, alle sich aus dem Reichstarif— 
vertrag ergebenden Meinungsverschiedenheiten in letzter Instanz 
zu schlichten. 
Die Geschäftsordnung für 
gerichte findet für das Tarifamt 
die örtlichen und Bezirksschieds— 
sinngemäße Anwendung.
	        
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